Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf
- S.84
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
a) jene verwertbaren sonstigen Abfälle, die zur Wiederverwendung vorbereitet,
recycelt oder sonst verwertet werden können , dieser entsprechenden Verwertung
zugeführt oder einer entsprechenden Verwertungsanlage übergeben werden und
b) nicht verwertbare sonstige Abfälle einer entsprechenden Beseitigung zugeführt
werden, sodass die Interessen nach § 4 Abs. 6 TAWG nicht beeinträchtigt werden.
§8
Abholung bzw. Entsorgung der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle
Für die zeitgerechte Abholung der getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle
(Altstoffe und Verpackungen gemäß § 4) hat die Stadtgemeinde unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft zu sorgen.
§9
Benützung öffentlich bereitgestellter Sammelbehälter bei Wertstoffinseln
(1) In entsprechend gekennzeichnete Altglasbehälter darf nur Hohlglas, wie
Flaschen , Konservengläser und gleichartige Glasbehältnisse, eingebracht werden.
Verboten ist insbesondere das Einbringen von Fensterglas, Porzellan, Ton , Steingut,
Keramik, Glühlampen, Leuchtstoffröhren , Spiegelglas, Kunststoffen und sonstigen
Abfällen. Altglas ist frei von groben Verunreinigungen und Verschlüssen, getrennt
nach Weiß- und Buntglas, in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter
einzubringen. Die Benützung der Altglasbehälter ist nur an Werktagen in der Zeit von
7:00 bis 20:00 Uhr erlaubt.
(2) In entsprechend gekennzeichnete Kunststoffsammelbehälter dürfen nur
Kunststoff- und Verbundstoffverpackungen wie Folien und Kunststoffflaschen ,
Joghurtbecher, Milch- und Getränkeverpackungen sofern sie nicht über die
Sammelschiene der ÖKO-Box gesammelt werden, eingebracht werden.
Plisterverpackungen, Styroporverpackungen, etc. dürfen nur geordnet und
raumsparend in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter eingebracht
werden . Verboten
ist
insbesondere das
Einbringen von
nicht der
Verpackungsverordnung unterliegenden Kunststoff- oder Gummiabfälle wie z.B.
Gebrauchsgegenstände, Spielzeug und Haushaltsgeräte aus Kunststoff, Gummi, etc.
und das Einbringen von sonstigen Abfällen.
(3) In entsprechend gekennzeichnete Altpapiersammelbehälter dürfen nur sauberes
Altpapier, wie Zeitungen, Illustrierte, Prospekte, Schreibpapier, Hefte (ohne
Plastikumschlag), Broschüren, Bücher, Packpapier, Kartonagen und dgl. , geordnet
und raumsparend eingebracht werden. Wellpappe, Schachteln und Kartons sind vor
der Einbringung zu zerlegen bzw. zu zerkleinern. Verboten ist insbesondere das
Einbringen von Kunststoffen, Verbundstoffen (Papier mit Plastik- oder Alufolie und
dgl. ), Milch- und sonstige Getränkeverpackungen , Kohlepapier, Zellophan, Tapeten,
Styropor und sonstigen Abfällen.
(4) In entsprechend gekennzeichnete Altmetallsammelbehälter dürfen nur
Altmetallverpackungen wie Weißblech- und Aluminiumdosen , Aluminiumfolien,
Konservendosen, udgl. restentleert, geordnet und raumsparend , eingebracht werden.
Verboten ist insbesondere das Einbringen von nicht der Verpackungsverordnung
unterliegende Metallabfälle wie sperrige Altmetallteile, Fahrzeugteile, Lack- und
Spraydosen mit Restinhalt, Problemstoffe wie Batterien und dgl. und sonstigen
Abfällen .