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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.85

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(5) In entsprechend gekennzeichnete Altkleidersammelbehälter dürfen
verwendungsfähige Altkleider geordnet und raumsparend eingebracht werden.

nur

(6) Die Ablagerung von Abfällen neben den Sammelbehältern, auch im Falle einer
Überfüllung, und die Einbringung von flüssigen Abfällen ist untersagt.

§ 10
Art und Größe der Sammelbehälter für Restmüll und für biologisch verwertbare
Siedlungsabfälle, Benützungsregeln
(1) Für die Sammlung von Restmüll und biologisch verwertbaren Siedlungsabfällen
sind grundsätzlich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 getrennte
Sammelbehälter für Restmüll und für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle aus
dauerhaftem Material zu verwenden.

(2) Sammelbehälter aus nicht dauerhaftem Material (Sammelsäcke) können
verwendet werden für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, welche auf
Grundstücken anfallen, die auf Grund ihrer Lage oder verkehrstechnischen
Erschließung gemäß § 3 Abs. 2 von der Abholpflicht ausgenommen sind.
(3) Sammelbehälter aus nicht dauerhaftem Material (Restmüllsäcke) können
verwendet werden für Restmüll,
a) der auf Grundstücken anfällt, die auf Grund ihrer Lage oder verkehrstechnischen
Erschließung von der Abholpflicht gemäß § 3 Abs. 2 ausgenommen sind ,
b) der aus besonderen Umständen anfällt und ausnahmsweise in den gemäß Abs. 7
zu verwendenden Sammelbehältern aus dauerhaftem Material nicht Platz findet,
c) der auf Grundstücken anfällt, die den Anforderungen für Aufstellplätze und
Transportwege für Sammelbehälter nach § 14 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen,
d) wenn das für Restmüll ermittelte wöchentliche Volumen für eine Liegenschaft 60
Liter nicht übersteigt.
e) Sammelbehälter aus nicht dauerhaftem Material (Restmüllsäcke) sind von der
Stadtgemeinde Innsbruck zu beschaffen und bleiben bis zu deren Benützung durch
die Eigentümer von Grundstücken bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten
in deren Eigentum . Die erforderliche Anzahl an Restmüllsäcken pro Kalenderjahr
kann im Voraus in der Zeit vom 01. Oktober des Vorjahres bis zum 31 .März des
laufenden Jahres bezogen werden . Ab 01 .April wird nur mehr die anteilsmäßige Zahl
an Restmüllsäcken für den verbleibenden Entsorgungszeitraum ausgegeben: in
begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden . Ein Bezug von
Restmüllsäcken im Nachhinein für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht möglich.
(4) Die Sammlung, Abholung und Verladung von Restmüll und biologisch
verwertbaren Siedlungsabfällen ist in einer den Interessen der Gesundheitspolizei,
der Brandverhütung und der allgemeinen Sicherheit entsprechenden Weise ohne
unzumutbare
Belästigung
der
Hausbewohner,
Nachbarschaft
und
Verkehrsteilnehmer durch Staub, Geruch und Lärm sicherzustellen.
(5) Die Sammelbehälter gemäß Abs. 6 und 7 sind von der Stadtgemeinde Innsbruck
zu beschaffen und verbleiben in deren Eigentum . Sie werden den Eigentümern von
Grundstücken bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten über schriftliche
Anforderung leihweise für die Dauer der Benützung übergeben. Diese haben bei
Schäden an Sammelbehältern aus dauerhaftem Material , die durch unsachgemäße
Benützung entstehen, für die Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung
aufzukommen und für die Reinigung der Sammelbehälter Sorge zu tragen .