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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf

- S.88

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b) Sammelbehälter aus Kunststoff, 660 I, mit 4 Rädern, fahrbar;
c) Sammelbehälter aus Kunststoff, 770 I, mit 4 Rädern, fahrbar;
d) Sammelbehälter aus Kunststoff, 1100 I, mit 4 Rädern, fahrbar;
Die Sammelbehälter nach lit. b bis d entsprechen der ÖNORM EN 840-2, 3 bzw. 4.
(7) Die Sammelbehälter sind am vereinbarten Entleerungs- bzw. Abholtag vom den
Eigentümern der Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten
rechtzeitig vor der Entleerung bzw. Abholung bei der Verladestelle bereitzustellen
und zeitnah nach Entleerung zum Aufstellplatz der Liegenschaft zurückzustellen. Als
Verladestelle gilt die Grenze zwischen der Liegenschaft, auf der die Behälter zur
Verfügung gestellt werden, und der dem Aufstellplatz nächst gelegenen öffentlichen
Straße, die mit einem LKW befahrbar ist.
(9) Sammelbehälter auf einem Aufstellplatz können für mehrere Grundstücke
gemeinsam benützt werden, wenn
a) die Eigentümer der Grundstücke bzw. die sonst hierüber
Verfügungsberechtigten durch schriftliche Erklärung solidarisch die Pflichten gemäß
Abs. 3 übernehmen;
b) eine mindestens ein Jahr gültige Benützungsregelung für die Sammelbehälter der
öffentlichen Müllabfuhr vorgelegt wird.
(10) Abfälle dürfen in Sammelbehälter nur in der Weise eingebracht werden, dass
diese ordnungsgemäß transportiert und in das Müllsammelfahrzeug entleert werden
können. In die Sammelbehälter dürfen Abfälle nicht eingestampft und nur so
eingebracht werden, dass die Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden können;
Sammelsäcke dürfen nur zugebunden zur Abholung bereitgestellt werden.

§ 12
Anzahl der Sammelbehälter für Restmüll und biologisch verwertbare
Siedlungsabfälle
(1)
Die
Eigentümer
von
Grundstücken
bzw.
die
sonst
hierüber
Verfügungsberechtigten haben zur Sammlung des Restmülls (§ 2 Abs. 2) und der
biologisch verwertbaren Siedlungsabfälle (§ 2 Abs. 5) die dem tatsächlichen Bedarf
entsprechende Anzahl an Sammelbehälter anzufordern. Als Mindestbedarf gilt:
a) für Liegenschaften , auf denen sich ständig oder vorübergehend bewohnte Objekte
befinden, pro Person ein Behältervolumen von mindestens 15 I pro Woche;
b) für Liegenschaften, die nicht Wohnzwecken dienen, Sammelbehälter in einer den
tatsächlich anfallenden Siedlungsabfällen entsprechenden Anzahl.
(2) Im Falle von Eigenkompostierung (§ 5 Abs. 3 lit. b) sowie bei regelmäßiger kurzoder mittelfristiger Abwesenheit (insbesondere von auswärts Studierenden, von
auswärtige Internate besuchenden Schülem , von Wochenpendlem) können die
Eigentümer von Grundstücken bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten die
Herabsetzung des Mindestbehältervolumens (Abs. 1 lit. a) bis 8 I für zumindest ein
Jahr beantragen. Vor Ablauf der genannten Frist kann einem Antrag auf
Neufestsetzung des Mindestbehältervolumens stattgegeben werden, wenn dies eine
nicht vorhersehbare Änderung der für die Herabsetzung maßgeblichen Umstände
erfordert.
(3) Grundsätzlich dürfen pro Aufstellungsort, unbeschadet der Regelung des § 10
Abs. 3, nur gleich große Sammelbehälter gemeinsam verwendet werden . Eine