Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf
- S.95
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§6
Sonderfälle
(1) Findet der auf einem Grundstück anfallende Restmüll aus besonderen Umständen
ausnahmsweise in gemäß § 10 Abs. 7 lit. abis f der Müllabfuhrordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck idgF angeforderten Sammelbehältern aus dauerhaftem Material
nicht Platz, kann der Eigentümer des Grundstückes bzw. der sonst hierüber
Verfügungsberechtigte Sammelbehälter aus nicht dauerhaftem Material (Restmüllsäcke)
gemäß § 10 Abs. 7 lit. g der Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF
verwenden.
(2) Werden Sammelbehälter in der Weise überfüllt, dass ihr Deckel nicht ordnungsgemäß
geschlossen werden kann, erhöht sich die weitere Gebühr für den betreffenden
Sammelbehälter um einen Zuschlag, der sich durch Vervielfachung des Einheitssatzes mit
einem Drittel des jeweiligen Behältervolumens in Litern ergibt.
§7
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die
Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt
werden .
(2) Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund, ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines
Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren .
(3) Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Bauwerk,
Baurecht) ein gesetzliches Pfandrecht.
(4) Wurden den Eigentümern mehrerer Grundstücke gemäß § 10 Abs . 9 der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF die Bewilligung zur Benützung
gemeinsamer Sammelbehälter erteilt, sind diese Gesamtschuldner.
§8
Vorschreibung und Fälligkeit
(1) Der Jahresbetrag der Abfallgebühr ist mit Bescheid festzusetzen . Diese Festsetzung gilt
auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für
die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
(2) Die Abfallgebühr ist zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November fällig. Abweichend davon wird die Abfallgebühr am 15. Mai mit
ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser den Betrag von Euro 30,- nicht übersteigt.
(3) Die weitere Gebühr gemäß § 6 Abs . 1 und der Zuschlag gemäß § 6 Abs . 2 sind mit
Bescheid gesondert vorzuschreiben.
(4) Bei der Vorschreibung der Abfallgebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer
hinzuzurechnen.
§9
Besondere Kennzeichnung von Sammelbehältern
(1) Sammelbehälter für Restmüll- und biologisch verwertbare Siedlungsabfälle
aus
dauerhaftem Material gemäß § 10 Abs. 6 lit. a und b bzw. Abs 7 lit abis f der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF sind mit Klebevignetten zu
kennzeichnen.
(2) Klebevignetten (Abs. 1) haben der Anzahl und dem Volumen der gemäß § 12 der
Müllabfuhrordnung der Landeshauptstadt Innsbruck idgF ermittelten Sammelbehälter und
der Anzahl der beantragten wöchentlichen Leerungen zu entsprechen.
(3) Sammelbehälter für biologisch verwertbare Siedlungsabfälle, für welche eine besondere
Gebührenberechnung auf Grund der beantragten Kürzung gemäß § 5 Abs. 4 erfolgt, ist das
Kürzungsverhältnis (lI.i, Yz, %) mit besonderen Vignetten zu kennzeichnen .
(4) Die Klebevignetten (Abs. 1) sind bis 31 . März des der Vorschreibung zugrunde liegenden
Kalenderjahres entsprechend dem jeweiligen Sammelbehältervolumen und der Anzahl der
wöchentlichen Leerungen an der Vorderseite der Sammelbehälter gut sichtbar anzubringen .