Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 06-Protokoll_18.06.2015_gsw.pdf
- S.96
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(5) Klebevignetten dürfen ausschließlich von der Stadtgemeinde Innsbruck oder in deren
Auftrag hergestellt und ausgegeben werden . Der Verlust oder die Beschädigung der
Klebevignetten ist dem Stadtmagistrat Innsbruck unverzüglich zu melden.
§ 10
Restmüllsäcke
(1) Die Bestimmungen über die besondere Kennzeichnung von Sammelbehältern (§ 9)
gelten nicht für Restmüllsäcke .
(2) Für Restmüllsäcke, in welche der aus besonderen Umständen ausnahmsweise
anfallende Restmüll (§ 6 Abs. 1) eingebracht werden soll, ist die entsprechende weitere
Gebühr bei der Ausgabe der Restmüllsäcke beim Stadtmagistrat zu entrichten.
(3) Andere als die in Abs . 2 genannten Restmüllsäcke sind vom Liegenschaftseigentümer
oder eines von diesem Bevollmächtigten beim Stadtmagistrat Innsbruck zu beziehen.
§ 11
Gebührensätze
Die Höhe der Grundgebühr nach § 4, des Einheitssatzes für die weitere Gebühr nach § 5
und der weiteren Gebühr nach § 6 wird vom Gemeinderat festgesetzt und ergibt sich aus
Anlage A.
§ 12
Inkrafttreten
Die Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2015 tritt mit Ablauf des Tages
der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallgebührenordnung der
Landeshauptstadt Innsbruck 2012 außer Kraft.