Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 06-Protokoll_22_05_2014_gsw.pdf

- S.59

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- 399 -

ihn dann noch einmal überarbeitet und zum
Enquete-Antrag umgewandelt und jetzt entspricht er eigentlich nicht mehr den Vorgaben.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Ich zitiere aus
der Geschäftsordnung des Gemeinderates
(GOGR) § 17:
"Der Gemeinderat kann auf Antrag von mindestens vierzehn seiner Mitglieder die Abhaltung einer Enquete (…) über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Stadt, die seiner Beschlussfassung obliegen, beschließen."
Es wird hier von "kann" gesprochen. Das
heißt für mich, ein dringender Antrag ist
einem Enquete-Antrag nicht untergeordnet.
Ich gehe davon aus, dass das Abstimmungsergebnis sowieso das gleiche sein
wird. In diesem Fall vollziehe ich die Geschäftsordnung und entscheide, dass ich
den dringenden Antrag zulasse, weil in dem
soeben zitierten Paragraphen von "kann"
die Rede ist. Das bedeutet nicht, dass mit
einem (dringenden) Antrag keine Enquete
beantragt werden kann. Ich sehe das übergeordnet und lasse jetzt über die Dringlichkeit abstimmen.
StR Gruber: Wir haben heute schon über
das Thema Drogen und Prävention gesprochen und ich bin inhaltlich nicht gegen diesen Antrag, obwohl mir der Text nicht hundertprozentig gefällt. Einen Satz muss man
aber auf jeden Fall streichen. Es geht da
nämlich auch um die Abhaltung einer Sondersitzung des Gemeinderates - das können wir, glaube ich, so nicht beschließen.
Vielleicht sollten wir das auch noch prüfen.
in

a

Bgm. Mag. Oppitz-Plörer: Nein! Der
Gemeinderat kann für sich natürlich eine
Sondersitzung beschließen.
Mehrheitsbeschluss (gegen FI, ÖVP - bei
Abwesenheit von GR Appler, RUDI, FPÖ,
PIRAT, Tiroler Seniorenbund und GRin Moser; 25 Stimmen):
Dem von GR Mag. Ofer eingebrachten dringenden Antrag (Seite 389) wird die Dringlichkeit, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, nicht zuerkannt, weshalb der
Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugeführt wird.

GR-Sitzung 22.05.2014

32.2

I-OEF 57/2014
Parkraumbewirtschaftung im Bereich der Innenstadt, Aussetzen
(GR Mag. Abwerzger)

Mehrheitsbeschluss (gegen ÖVP - bei Abwesenheit von GR Appler, RUDI, FPÖ;
13 Stimmen):
Dem von GR Mag. Abwerzger eingebrachten dringenden Antrag (Seite 389) wird die
Dringlichkeit, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, nicht zuerkannt, weshalb der Antrag der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugeführt wird.
32.3

I-OEF 58/2014
Bertha von Suttner, 100. Todestag
der ersten Friedensnobelpreisträgerin, Fahnen vom Rathaus am
21.06.2014 (GR Onay)

Beschluss (einstimmig):
Dem von GR Onay eingebrachten dringenden Antrag (Seite 393) wird die Dringlichkeit
zuerkannt.
GR Grünbacher: Unsere Fraktion hat diesen dringenden Antrag nicht bekommen. Er
wurde uns nicht postalisch übermittelt. Also
gilt das nicht als zugestellt.
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Wieso sollte
er postalisch übermittelt werden? Er war
doch auf der Intranet-Plattform eingestellt.
Bgm.-Stellv. Kaufmann: Wenn mir ein
Bundesministerium etwas per E-Mail
schreibt, gilt das als zugestellt.
Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider: Zur Geschäftsordnung! Ich zitiere § 21 aus der
Geschäftsordnung des Gemeinderates der
Landeshauptstadt Innsbruck (GOGR):
"…mindestens fünf Werktage vor der Sitzung des Gemeinderates, in welcher der
Antrag eigebracht werden soll, dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin schriftlich
mitzuteilen…".
Das ist erfolgt, das sieht man am Einlaufstempel. Ich lese weiter:
"Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat
die Anträge unverzüglich den Klubs und den
nicht einem Klub angehörenden Mitgliedern
des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen."