Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_01_23_gr_protokoll.pdf
- S.173
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(zu Punkt 43.4)
”
Retouren an Mag.-Abt. I, Gremialwesen und Öffentlichkeitsarbeit
Herrn
Bürgermeister
Mag. Johannes Anzengruber, BSc
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Sachbearbeiter
Telefon
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Ort, Datum
INNS’
BRUCK
Stadtmagistrat
Referat für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2303
post.gemeinderat-stadtsenat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 22.01.2025
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck, Änderung der Definition des Wohnbedarfs;
Zahl MagIbk/69182/GR-AF/79/2024;
ANFRAGE von GRin Kofler (ALI) vom 12.12.2024;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GRin Kofler hat am 12.12.2024 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die
Antworten eingefügt wurden:
Die am 10.10.2024 beschlossenen neuen Richtlinien für die städtische Wohnungsvergabe
stellen für viele Menschen in der Stadt eine Erleichterung im Zugang zum städtischen Wohnraum dar. Im Vergleich zur früheren Fassung der neuen Vormerk- und Vergaberichtlinien, die
im März 2024 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorlag, gibt es jedoch einzelne Änderungen in der Definition des Wohnbedarfs unter II.1.1.2, zu denen wir Fragen haben, um deren
Beantwortung wir ersuchen:
Zu II.1.1.2a):
Dieser Passus wurde wie folgt abgeändert von:
"In der derzeit bewohnten Wohnung stehen pro Person unter 15 m² Nettowohnnutzfläche
zur Verfügung bzw. es besteht ein anerkannter Mehrbedarf (nachweislich dringende medizinische Notwendigkeit, gemeinsame Obsorge oder Besuchsregelung, Personen ab 60
Jahren)."
In:
"In der derzeit bewohnten Wohnung stehen für die erste Person weniger als 15 m² und für
jede weitere Person weniger als 10 m² Nettowohnnutzfläche *) zur Verfügung bzw. es besteht ein anerkannter Mehrbedarf (nachweislich dringende medizinische Notwendigkeit, gemeinsame Obsorge oder Besuchsregelung, Personen ab 60 Jahren)."
Insofern liegt hier eine Verkleinerung der Richtgrößen für die Vormerkung auch gegenüber
den aktuell geltenden Vormerk- und Vergaberichtlinien in 1.9.a) vor:
-
pro Person unter 15 m² Nettowohnnutzfläche der derzeitigen Wohnung
FPYY
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W
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