Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_01_23_gr_protokoll.pdf
- S.175
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Frage 3:
Wie viele dieser WohnungswerberInnen wären bei Anwendung der verringerten
Richtgrößen nicht mehr für eine Stadtwohnung vormerkbar? (Bitte um Anzahl der
Anträge und der dahinter befindlichen Personen. Wenn möglich, Anteil an der Gesamtzahl der aktuellen Vormerkungen angeben.)
Antwort:
Nach Anwendung der verringerten Richtgrößen wären 138 Anträge mit dem
Vormerkgrund "zu geringe Wohnfläche" nicht mehr vormerkbar.
Aufgeschlüsselt nach Antragskategorie:
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1-Zimmer-Wohnung: 0 Anträge
2-Zimmer-Wohnung: 13 Anträge
3-Zimmer-Wohnung: 49 Anträge
4-Zimmer-Wohnung: 76 Anträge
Durch die Senkung der zumutbaren Mietbelastung von der 40 % auf 33 % (abzüglich Kinderabschlag) könnte allerdings ein neuer Vormerkgrund gegeben
sein.
Frage 4:
Führt die Verringerung der Richtgrößen für die Vormerkung zu einer Erleichterung
bei der Zuweisung einer Stadtwohnung? Wenn ja, inwiefern?
Antwort:
Ja, die Verringerung der Richtgrößen führt dazu, dass auch Wohnungen mit
Grundrissen, welche derzeit schwer zu vergeben sind, für mehr Familien in
Frage kommen.
Zu II.1.1.2 b:
Frage 5:
Welche Überlegungen stehen hinter der Umwandlung des Kinderabschlags in einen einmaligen Familienabschlag?
Antwort:
Die Umwandlung des Kinderabschlages in einen einmaligen Familienabschlag wurde aus folgenden Gründen in den beschlossenen Richtlinien vorgenommen:
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In den letzten Jahren sind die Mieten bei den städtischen Wohnungen gestiegen. Dadurch hat sich die Anzahl an leistbaren, großen Wohnungen
verringert.
Durch den einmaligen Familienabschlag können Familien mit mehreren
Kindern eine größere Auswahl an städtischen Wohnungen zur Verfügung
gestellt werden.
Durch diese Maßnahme wird sich mit großer Wahrscheinlichkeit auch die
Wartezeit auf eine große Wohnung verringern.
Da die generelle prozentuelle Mietbelastung von 40 % auf 33 % gesenkt
wurde, werden Familien mit Kindern durch den einmaligen Familienabschlag von 3 % im Ergebnis stark entlastet.
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