Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_03_27_protokoll_ges.pdf
- S.179
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Auf der organisatorischen Ebene der Referate normierte § 7 Abs. 2 MGO die
Produktverantwortung als „die unmittelbare Zuständigkeit zur Erbringung von Leistungen, die von einer der in der Anlage A genannten Dienststellen als Produkte
angeboten werden.“
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Beim Büro des Bürgermeisters (wie beim Büro des damaligen 2. BürgermeisterStellvertreters) handelte es sich um eine Stabsstelle. Der besondere Teil der MGO
sah im Rahmen der Geschäftseinteilung für das Büro des Bürgermeisters u.a. die
Aufgabe der Unterstützung bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben nach
§ 31 IStR und der Vertretungsaufgaben nach § 42 leg. cit. vor.
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Im vorliegenden Fall der LernApp „Innsbruck gemeinsam“ war nach Ansicht des
Stadtrechnungshofes das Auseinanderhalten eines Projektauftrages als politische
Vorgabe/Zielsetzung auf der einen Seite und der nachfolgenden Detailbearbeitung
dieses Projektauftrages durch die zuständigen Ämter und Referate auf Basis ihrer
Produktverantwortung auf der anderen Seite bei den ersten beiden Beauftragungen
nicht zu erkennen.
Vielmehr gewann der Stadtrechnungshof den Eindruck, dass die städtischen Fachdienststellen lediglich die Abwicklung der Angebote und Rechnungen vornahmen.
Dies insbesondere mit der Begründung, dass die jeweiligen Angebote vom Büro des
damaligen 2. Bürgermeister-Stellvertreters bereitgestellt worden sind. Ein
Hinterfragen bzw. Bearbeiten seitens der betroffenen Fachdienststellen im Sinne
der in diesem Bericht angeführten Feststellungen und Empfehlungen war vom
Stadtrechnungshof nicht festzustellen. Nach seiner Einschätzung sollte sich die
Rolle des Büros des Bürgermeisters auf das Formulieren/Koordinieren der vom
politisch Zuständigen gewünschten Vorgaben und Zielsetzungen beziehen. Der
weitere Vollzug zur Erfüllung dieser politischen Vorgaben und Zielsetzungen unter
Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und/oder internen
Richtlinien ist Aufgabe der Verwaltung und liegt somit im Verantwortungsbereich der
fachzuständigen Dienststellen.
Der Stadtrechnungshof empfiehlt dem Büro des Bürgermeisters und den betroffenen Fachdienststellen der MA II, MA III und MA V für künftig ähnlich gelagerte Fälle
von Beginn an auf eine klare Rollenverteilung zwischen dem politisch Ressortzuständigen und den fachzuständigen Dienststellen zu drängen und praktisch zu
vollziehen.
Reaktion im Anhörungsverfahren:
Büro des Bürgermeisters
„Der Bürgermeister hat der Präsidialabteilung bereits im Jahr 2024 den Auftrag
erteilt, ein Rundschreiben an alle Fachdienststellen vorzubereiten, dass unter
Bezugnahme auf den Beschluss des Gemeinderats der Stadt Innsbruck vom
12.07.2012 („Vergabeorganisation“) daran erinnert wird, dass die Durchführung
öffentlicher Ausschreibungen der Stadt Innsbruck nach den vergaberechtlichen
Bestimmungen im Stadtmagistrat den jeweils fachzuständigen Dienststellen
obliegt und diesen gemäß der ihnen nach der Magistratsgeschäftsordnung
übertragenen Produktverantwortung somit eine Verpflichtung zum ordnungsgemäßen vergaberechtlichen Handeln zukommt.
In diesem Schreiben wird weiters darauf hingewiesen, dass von den Fachdienststellen bei sämtlichen Digitalisierungsinitiativen oder sonstigen datenschutzrechtlichen Themen die Datenschutzbeauftragte der Stadt Innsbruck zur Prüfung
Zl. MagIbk/64806/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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