Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_03_27_protokoll_ges.pdf

- S.183

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Im Anhörungsverfahren teilte die Fachdienststelle mit, dass bedauerlicher Weise ein Fehler bei der Eingabe dieser Rechnung unterlaufen
war. Als Kulanz übermittelte die betroffene Firma einen Warengutschein.

Fehlender
Skontoabzug –
Empfehlung

Im Rahmen einer routinemäßigen Belegkontrolle im Bereich der MA V –
Amt für Sport war bei einer Auszahlungsanordnung an den Handelsbetrieb für Hygieneprodukte zu beanstanden, dass der 2 %ige Skontoabzug trotz Zahlung innerhalb der Skontofrist nicht in Anspruch genommen wurde.
Recherchen ergaben, dass dieser Umstand wohl auf eine fehlerhafte
Hinterlegung der Zahlungsdaten im Buchhaltungsprogramm zurückzuführen war.
Dem Amt für Sport empfahl der Stadtrechnungshof, künftig ein vermehrtes Augenmerk auf die Skontogestion zu legen, um angebotene
Skontobeträge (möglichst) lückenlos auszunutzen.
Die Fachdienststelle teilte im Anhörungsverfahren mit, sich mit dem
Unternehmen darauf geeinigt zu haben, den nicht in Anspruch genommenen Skontobetrag im Rahmen der nächsten Bestellung in Form
eines Warenwertes gegenverrechnet zu bekommen. Die dazugehörigen
Rechnungen zur Nachvollziehbarkeit wurden dem Stadtrechnungshof
vorgelegt.
Das Amt für Sport wird der Empfehlung des Stadtrechnungshofes
entsprechend künftig vermehrt Augenmerk auf die Skontogestion legen,
um derartige Abzüge ordnungsgemäß abzuwickeln.

Kassenverlustentschädigung –
Empfehlung

Am 31.07.2024 führte der Stadtrechnungshof eine unangemeldete
Kassenprüfung im Referat Stadtkasse durch. Dabei wurden die zum
31.07.2023 vom Referat Stadtkasse bewirtschafteten Bargeldbestände
ermittelt und in einem Protokoll verschriftlich. Der Bargeldbestand war auf
zwei Kassen aufgeteilt, wobei lediglich eine Kasse für den Bargeldverkehr
verwendet wurde.
Zumal in der Stadtkasse zwei Arbeitnehmer für den Dienst vorgesehen
waren, welche die Stadtkasse bewirtschafteten, ergab sich für den
Stadtrechnungshof die Fragen, wie bei Übergaben der Stadtkasse vorgegangen wird und wie bei etwaigen Kassendifferenzen der Ausgleich
erfolgte.
Erläuternd erwähnte der Stadtrechnungshof, dass Bediensteten, die mit
der Führung von Kassengeschäften betraut sind – beim Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen – eine monatliche Kassenverlustentschädigung gewährt wird.
Der zuständige Amtsvorstand hielt fest, dass Differenzen in der Stadtkasse stets gemeinschaftlich ausgeglichen wurden, wobei die Diensthabenden der Stadtkasse anteilsmäßig für etwaige Kassendifferenzen
aufkamen.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/8

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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