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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.35

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Die Kontrollabteilung empfahl der SOWI - Investor - Bauträger GmbH, mit dem
Kreditgeber in Kontakt zu treten. Dabei sollte die Weitergabe des negativen Zinsindikators reklamiert und verhandelt werden. Dies sowohl für die abgelaufenen als
auch die zukünftigen Zinsperioden.
Im Zuge der vergangenen Follow up – Prüfungen informierte die SOWI - Investor Bauträger GmbH darüber, dass von ihr für diesen Abstattungskredit ab 01.01.2018
einer Indikatoruntergrenze (Floor) von 0,00 % zugestimmt worden ist. Diese
Vorgehensweise war notwendig, um im Rahmen der Reduktion der städtischen
Bürgschaften die bisherige Konditionsgestaltung aufrecht zu erhalten. Die Verringerung der städtischen Bürgschaften war letztlich die Folge einer Empfehlung der
Kontrollabteilung. Die dazu unterfertige Zusatzvereinbarung vom 30.11./18.12.2017
ist der Kontrollabteilung zur Verfügung gestellt worden.
Die Gesellschaft meldete Ansprüche vor dem Stichtag 01.01.2018 bei der Bank an.
Diese sprach sich bislang gegen eine Weitergabe des negativen Euribor-Wertes
aus. Sie begründete diese Vorgehensweise damit, dass (höchst-)gerichtliche Urteile
zu dieser Thematik noch ausstehen würden. Die Geschäftsführung konnte jedoch
erreichen, dass von der Bank gegenüber der SOWI - Investor - Bauträger GmbH
eine „Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung“ unterzeichnet worden
ist. Dieser Verzicht galt zuletzt bis 31.12.2024.
Zur aktuellen Follow up – Einschau 2024 informierte die Geschäftsführung der
Gesellschaft darüber, dass der Verjährungsverzicht neuerlich um ein weiteres Jahr
bis 31.12.2025 verlängert worden ist. Ergänzend verwies die Geschäftsführung
darauf, dass es zweckmäßig sei, weitergehende Maßnahmen und/oder Entscheidungen zu treffen. Dies aufgrund der bisherigen Entwicklungen, welche bislang
keine neuen Erkenntnisse zu Tage brachten.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde teilweise entsprochen.

Prüfung Teilbereiche Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“
(Bericht vom 10.06.2021)

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Bei einem Dienstnehmer, der eine Karenzstelle ab Juni 2022 antrat, war auffällig,
dass in diesem Fall (und auch bei weiteren Stichproben) kein sog. Dienstzettel gem.
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vorlag. Das AVRAG sieht in § 2
vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte
und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen hat. Falls ein
schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels
vollständig enthält, muss der Dienstzettel nicht ausgestellt werden. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag wurde jedoch ebenfalls nicht abgeschlossen. Es wurde lediglich im
Personalakt des Dienstnehmers bei der Berechnung des Gehalts handschriftlich
vermerkt: „ab Juni 2020 fix angestellt bis Rückkehr NN“.
Die Kontrollabteilung empfahl, künftig den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes nachzukommen, wobei aus Sicht der Kontrollabteilung
einem schriftlichen Dienstvertrag (speziell bei befristeten Dienstverträgen) der Vorzug zu geben ist.
Bei dem beschriebenen befristeten Dienstverhältnis empfahl die Kontrollabteilung
des Weiteren, einen schriftlichen Dienstvertrag (nachträglich) abzuschließen.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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