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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.38

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In der nächsten Follow up – Einschau wurde die Kontrollabteilung im Stellungnahmeverfahren davon unterrichtet, dass die Erstellung der Managerrichtlinien für 2023
vorgesehen war.
Mit der Follow up – Einschau 2023 teilte der Alpenzoo mit, dass die Managerrichtlinien noch in Ausarbeitung waren.
Auch in der Follow up – Einschau 2024 wurde dem Stadtrechnungshof bekannt
gegeben, dass die Managerrichtlinien in Ausarbeitung seien.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.

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Bei rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusagen müssen Rückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildet werden
(§ 211 Abs. 1 UGB). Auch im Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. Steuerrecht ist
die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 14 Abs. 7 ff EStG) für rechnungslegungspflichtige Unternehmer verpflichtend. Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“
hatte diesbezüglich zwei Pensionszusagen zu berücksichtigen.
Für die Pensionsrückstellung besteht laut § 14 Abs. 7 Z 1 EStG ein Deckungserfordernis. Am Schluss eines Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennwert
von mindestens 50 % der in der jeweiligen Vorjahresbilanz ausgewiesenen
Pensionsrückstellung im Betriebsvermögen vorhanden sein. Die Einschau der
Kontrollabteilung machte deutlich, dass das beschriebene Deckungserfordernis
nicht gegeben war. Im Jahresabschluss 2019 waren Wertpapiere für die Pensionsvorsorge in Höhe von € 212.155,25 und 2018 ein Betrag von € 258.192,05 ausgewiesen.
Die Kontrollabteilung empfahl, das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen
gem. § 14 Abs. Z 1 EStG zu prüfen.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des
Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass es sich hierbei um ein Auslaufmodell handelt.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2021 wurde der Kontrollabteilung nochmals
mitgeteilt, dass es sich aus Sicht des Alpenzoos um ein Auslaufmodell handle und
eine Überprüfung der Empfehlung mit der nächsten Bilanz für 2021 nochmals eruiert
werde. Die Kontrollabteilung strich im Follow up Bericht 2021 heraus, dass es sich
beim Deckungserfordernis um eine gesetzliche Vorschrift gem. EStG handelt und
hielt ihre Empfehlung aufrecht.
In der vorjährigen Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2022 gab der Alpenzoo
an, dass
das versicherungsmathematische Gutachten für die Pensionsrückstelluni
nsrückstellungen für die ausstehende Bilanz 2022 noch nicht vorlag. Nach Erhalt des Gutachtens
sollten die Deckungserfordernisse demzufolge erneut überprüft und gegebenenfalls
angepasst werden.
In der Follow up – Einschau 2023 wurde die Kontrollabteilung davon unterrichtet,
dass die Empfehlung bei der Erstellung der Bilanz für 2023 vom Steuerberater
überprüft und ggf. stufenweise umgesetzt wird.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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