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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.52

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Betriebskosten, die Grundsteuerpauschale von € 0,005 pro m² / Jahr sowie ein
monatlicher Verwaltungskostenbeitrag von € 2,50. Alle übrigen Bestimmungen des
zugrundeliegenden Mietvertrages blieben weiterhin vollinhaltlich aufrecht.
63

Gemäß der im Mietvertrag vom 29.07.2005 vereinbarten Wertsicherungsklausel, die
laut den beiden Nachträgen auch im Zeitraum von 2021 bis 2023 in Geltung stand,
wäre die für den Monat des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis für die Valorisierung heranzuziehen; sohin jene für Jänner 2005. Nach Ansicht
der Kontrollabteilung war die Nachtragsvereinbarung diesbezüglich jedoch so zu
interpretieren, dass jeweils die für den ersten Monat des jeweiligen Verlängerungszeitraums verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis gewollt war.

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Davon ausgehend stellte die Kontrollabteilung mehrere Abweichungen bei der
Valorisierung des Mietzinses fest und empfahl der IISG daher, den Ausgleich des
hierdurch entstandenen Differenzbetrags im Rahmen der Verjährungsfrist zu prüfen.
Die IISG führte hierzu in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass man auf
eine permanente Valorisierung Wert gelegt habe, weshalb es zu den beschriebenen
Abweichungen gekommen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Verlängerungen selten rechtzeitig vor Ablauf einlangen würden. Auch der zum
31.12.2023 auslaufende Vertrag sei bisher nicht verlängert worden. Da die Miete
jedoch monatlich pünktlich gezahlt werde, gehe man von einer Verlängerung des
Vertragsverhältnisses aus. Sobald die Verlängerung eingelangt sei, werde eine
Einarbeitung nach den Vorgaben der Kontrollabteilung erfolgen.
Im Rahmen der Follow up – Einschau teilte die IISG mit, dass der Vertrag
zwischenzeitlich von einem Dritten übernommen worden sei, wobei man die
Vorschreibung an den Vertrag angepasst habe. Hierzu übermittelte die IISG dem
Stadtrechnungshof die Kostenvorschreibung für das Jahr 2024, welche dem Vertrag
entsprach. Eine Nachverrechnung des Mietzinses zu Lasten der Stadtgemeinde
erfolgte – laut telefonischer Auskunft der IISG – in Abstimmung mit der MA IV aus
budgetären Gründen nicht.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.

65

Neben dem Mietzins schrieb die IISG der Mieterin von 2021 bis 2023 unter dem Titel
“Betriebskosten“ monatlich € 39,94 vor. Woraus sich dieser Betrag zusammensetzte, war anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG daher, die Zusammensetzung der unter dem
Titel “Betriebskosten“ vereinnahmten Beträge zu klären und den Ausgleich eines
sich hieraus allenfalls ergebenden Differenzbetrages im Rahmen der Verjährungsfrist zu prüfen.
In der hierzu abgegebenen Stellungnahme führte die IISG zusammengefasst aus,
dass die Teilfläche bereits sehr lange vermietet sei und es bis Ende 2004 drei
verschiedene Mieter auf diesem Grundstück gegeben habe. Die Grundsteuer sei
wohl nach dem damals üblichen Procedere auf diese drei Mieter nach Flächenanteil
aufgeteilt worden. Durch permanente Verlängerungen habe sich aus Sicht der IISG
sodann fälschlicherweise eine Grundsteuerpauschale eingeschlichen. Diesem
Umstand habe man nicht Rechnung getragen, zur Kostendeckung sei die

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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