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Jahr: 2025

/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf

- S.84

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vorsieht. Hingegen ist die Begriffsbestimmung der Nebentätigkeit im Innsbrucker
Gemeindebeamtengesetz § 22b Abs. 7 geregelt.
Im vorliegenden Fall, haben die Recherchen der Kontrollabteilung ergeben, dass im
Zuge der Versetzung dieses Dienstnehmers in die Stadtbibliothek im Juli 2023 diese
Form der Auszahlung (somit wird diese 12-mal im Jahr ausbezahlt) gewährt wurde.
Aus den Prüfungsunterlagen ging hervor, dass diese Vergütung im Zusammenhang
mit dem Beirat der Landeshauptstadt Innsbruck für Menschen mit Behinderung
stand. Dieser Behindertenbeirat der Stadt Innsbruck ist als ein unabhängiges,
weisungsfreies Gremium festgelegt und hat eine Geschäftsordnung.
Der hier betroffene Dienstnehmer war für den allgemeinen und übergeordneten
Problembereich des erwähnten Beirates zuständig und erhielt hierfür eine Auszahlung durch die Stadt Innsbruck.
Gegenüber der Kontrollabteilung gab der Dienstnehmer an, dass die bürokratische
Arbeit für den Beirat außerhalb der Dienstzeit für die Stadtbibliothek erfolgte. In der
vorherigen Dienststelle hingegen konnte diese Tätigkeit im Rahmen der Dienstzeit
verrichtet werden.
Der Zeitaufwand wurde vom Dienstnehmer mit ca. 40 Stunden pro Monat angegeben, wobei dieses Ausmaß von Monat zu Monat variieren kann. Zeitaufzeichnungen
bezüglich dieser Tätigkeit im Rahmen des Beirates waren nicht vorhanden.
Die Kontrollabteilung regte gegenüber dem Amt für Personalwesen daher an zu
prüfen, inwieweit hier eine quantitative Mehrleistung gem. der Nebengebührenverordnung vorliegt bzw. künftig eine Deckungsprüfung (im Sinne einer Überstundenpauschale) vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang regte die Kontrollabteilung weiters an, eine geeignete Stundenaufzeichnung der Arbeitszeit für den
Behindertenbeirat im Falle dieses städtischen Dienstnehmers sicherzustellen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung eine entsprechende Prüfung
des Sachverhaltes zugesagt.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2024 wurde der Stadtrechnungshof über das
Ergebnis der Sachverhaltsprüfung informiert. Mit Wirkung vom 01.01.2025 besteht
demnach für den Dienstnehmer die Möglichkeit „24/7“ Arbeitszeit im städtischen
Zeiterfassungssystem zu buchen. Zwecks Unterscheidbarkeit sind die Buchungen
im Zusammenhang mit dem Behindertenbeirat mit einem entsprechenden Vermerk
zu versehen. Für die Tätigkeit im Beirat sind 20 Stunden pro Monat vorgemerkt, die
auch in der Zeitaufzeichnung (durch Abzug) Berücksichtigung finden. Die Höhe der
Stunden für die Beiratstätigkeit ergab sich demnach aufgrund selbst geführter
Stundenaufzeichnungen durch den betroffenen Mitarbeiter.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde entsprochen.

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Der Büchereiverband Österreichs (BVÖ) führte und veröffentlichte eine Vielzahl von
Statistiken über Öffentliche Büchereien in Österreich. Diese fußten auf Datenmeldungen der teilnehmenden Bibliotheken, so auch der Stadtbibliothek Innsbruck.
Der BVÖ entwickelte eine Kennzahlentabelle, im Rahmen derer 26 Kennzahlen aus
den drei Themenfeldern „Ressourcen“, „Angebote“ und „Nutzung“ berechnet waren.
Anhand dieser Kennzahlentabelle war auch ein Vergleich mit anderen Öffentlichen
Bibliotheken in Österreich möglich.

Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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