Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.129
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Textziffer
vU
urgiert werde, eine diesbezügliche Adaptierung jedoch noch ausstehe. Laut telefonischer Auskunft des Referenten sei daher auch die Evaluierung der Vorgangsweise
bei der Einhebung von Mahngebühren noch nicht abgeschlossen.
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wird in Zukunft entsprochen werden.
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Als Grundlage für die Einbringung von Gemeindeabgaben war gemäß § 229 BAO
ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschulden auszustellen. Dieser hatte den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen, den
Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den
Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist.
Da die Abgabenexekution einen gültigen Exekutionstitel voraussetzte, stellte die
Ausstellung des Rückstandsausweises nach der Literatur einen Verwaltungsakt dar,
der noch Teil der Einhebung war. Vor dem Hintergrund, dass § 4 Abs. 3 Tiroler
Abgabengesetz in Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck und deren Vollstreckung die sachliche Zuständigkeit
zwischen dem Magistrat und dem Bürgermeister aufteilte, war nach Ansicht der
Kontrollabteilung hierauf im gegebenen Zusammenhang ein besonderes Augenmerk zu legen.
Bei den überprüften Verfahren war diesbezüglich auffällig, dass – entgegen den
obigen Ausführungen – die den jeweiligen Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Rückstandsausweise im Namen des Bürgermeisters und damit von der Vollstreckungsbehörde ausgestellt wurden. Die Ausstellung der Rückstandsausweise
erfolgte nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung sohin in den geprüften Verfahren durch eine sachlich (noch) unzuständige Behörde.
Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben wurde in zahlreichen von der Kontrollabteilung überprüften Rückstandsausweisen zudem lediglich pauschal auf einen
offenen Steuerrückstand verwiesen, ohne die betroffene(n) Abgabenart(en) anzuführen und eine entsprechende Zergliederung mehrerer gleichartiger Abgabenforderungen vorzunehmen.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, die aufgezeigten Punkte zu prüfen und künftig
ein erhöhtes Augenmerk auf eine einheitliche und gesetzeskonforme Ausgestaltung
der Rückstandsausweise zu legen.
Nachdem das Amt für Gemeindeabgaben in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren mitgeteilt hatte, dass der Empfehlung bereits entsprochen worden sei,
übermittelte es im Rahmen der Follow up – Einschau einen diesbezüglichen Nachweis. Ergänzend führte die geprüfte Stelle dazu jedoch aus, dass die Fertigungsklausel beibehalten werde und begründete dies mit einer Entscheidung des LVwG
Tirol, die das Referat „Gemeindeabgaben-Vorschreibung“ betraf.
Auf Nachfrage des Stadtrechnungshofes führte die Leiterin des Referates „Gemeindeabgaben-Vorschreibung“ hierzu aus,
aus, wie folgt:
folgt:
„In diesem Verfahren wurde vom Abgabepflichtigen Aufhebung des Rückstandsausweises und Einstellung der Exekution beantragt und dabei ua Rechtswidrigkeit
des Rückstandsausweises (unter anderem wegen fehlender Unterschrift) behauptet. Über den Antrag wurde hieramts negativ beschieden. Der Rückstandsausweis
und weitere Unterlagen wurden dem LVwG zur Entscheidung über die Beschwerde
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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