Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025_04_24_gr_kurzprotokoll.pdf
- S.130
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vorgelegt. Im konkreten Fall wurde der Rückstandsausweis allein wegen zwischenzeitlich erfolgter Zahlung behoben. Dass die Formalanforderungen des Rückstandsausweises (auch hinsichtl. Unterschrift) nicht den gesetzl. Anforderungen entsprechen würden, wurde vom LVwG nicht aufgegriffen.“
Der Empfehlung des Stadtrechnungshofes wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.
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Auf Antrag konnte die Abgabenbehörde für fällige Abgabenschulden unter bestimmten im Gesetz genannten Voraussetzungen Zahlungserleichterungen in Form
von Stundungen oder Ratenzahlungen erteilen (§ 212 BAO). Derartige Anträge
waren mit Bescheid zu erledigen.
Davon abweichend sind drei von der Kontrollabteilung überprüfte Zahlungserleichterungen bloß in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem
Abgabenschuldner und dem jeweiligen Sachbearbeiter zustande gekommen – wurden also nicht per Bescheid bewilligt. Anhand der vorliegenden Unterlagen konnte
darüber hinaus nicht überprüft werden, ob die im Gesetz genannten Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen vorlagen, da entsprechende schriftliche
Begründungen oder Aufzeichnungen über allenfalls durchgeführte Erhebungen bei
allen drei Verfahren fehlten.
Im Zuge der Einschau stellte die Kontrollabteilung zudem fest, dass bei zwei
abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren betreffend Abgabenschulden nicht die
gesetzlich vorgesehenen Stundungszinsen vorgeschrieben wurden, obwohl es
durch Zahlungserleichterungen zu Zahlungsaufschüben gekommen war und keine
Bagatellfälle vorlagen.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Gemeindeabgaben, hinsichtlich der
Gewährung von Zahlungserleichterungen einen einheitlichen Prozess zu etablieren,
um einen gesetzmäßigen Vollzug zu gewährleisten.
Das Amt für Gemeindeabgaben hat in seiner Stellungnahme im Anhörungsverfahren hierzu mitgeteilt, dass die vorgeschlagene Vorgangsweise mit dem derzeitigen Mitarbeiterstand verwaltungsökonomisch nicht durchführbar sei.
In Replik auf die Stellungnahme des Amtes für Gemeindeabgaben wurde seitens
der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Gewährung von
Zahlungserleichterungen bei Abgabenschulden und der damit verbundenen Vorschreibung von Stundungszinsen eindeutige gesetzliche Regelungen bestehen, die
nach Ansicht der Kontrollabteilung einzuhalten sind.
Im Zuge der Follow up – Einschau teilte das Amt für Gemeindeabgaben abermals
mit, dass die empfohlene Vorgangsweise mit dem derzeitigen Mitarbeiterstand
verwaltungsökonomisch nicht durchführbar sei und verwies zudem auf die zur
Tz 186 abgegebene Stellungnahme.
Der Stadtrechnungshof wies wiederholt darauf hin, dass hinsichtlich der Gewährung
von Zahlungserleichterungen für Abgabenschulden und der damit verbundenen
Vorschreibung von Stundungszinsen klare gesetzliche Regelungen bestehen und
der Behörde diesbezüglich kein Ermessensspielraum zukommt. Keinesfalls konnten
verwaltungsökonomische Gründe ein Absehen von der Vorschreibung der gesetz-
Zl. MagIbk/90840/StRH-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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