Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 01-2022-01-26-GR-Protokoll.pdf
- S.41
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Es werden auch keine Horden von Chinesen auftauchen, zumindest derzeit nicht, daher ist das Problem nicht so schlimm, wie
es heute dargestellt wird.
im Promillebereich vor. Schlagend wird der
Punkt für alle Innsbrucker GastronomInnen
bei einem neuen Lockdown, wenn der
Punkt genau so beschlossen wird.
(Auf Wunsch werden Wortmeldungen der
MandatarInnen von FPÖ - Rudi Federspiel
nicht mehr gegendert.)
Daher bringen wir heute diesen Abänderungsantrag ein. Ich würde mich freuen,
wenn den vorangegangenen Wortmeldungen auch Taten folgen würden und die Unterstützung gezeigt wird.
GR Gleinser: Es freut mich sehr, dass ich
so einen regen Zuspruch zu dem von mir
aufgeworfenen Thema vorfinde. Ein Abänderungsantrag wurde mir angeraten, den
ich jetzt sofort geschrieben habe.
Ich möchte einen Abänderungsantrag zu
Punkt 3.3 einbringen.
Der Gemeinderat möge beschließen:
In Abänderung von den unter Punkt 3.3 der
Unterlage Maglbk/34284/LA-LSA/1/MIV angeführten Gründe wird die Wortfolge "in
Folge eines neuerlichen Lockdown" ersatzlos gestrichen.
Eine neue textliche Bestimmung: "Die Räumung der Gastgärtenfläche von jeglichem
Mobiliar in Folge von behördlichen Betriebsschließungen auf Grund eines Lockdowns
ist vom Stadtsenat im Anlassfall zu verfügen" wird als Ergänzung angefügt.
Gleinser und Mag.a Klingler-Newessely,
beide eigenhändig
Ich denke, dass es ein schönes Zeichen ist,
wenn wir diesen Antrag beschließen würden. Es ist nicht notwendig, dass wir die
GastronomInnen nach einer Woche Lockdown dazu zwingen, den Gastgarten zu räumen. Das ist eine Bestimmung, die in der
nächsten Novelle nochmals zu überarbeiten
ist. Wir haben die COVID-19-Krise dann
hoffentlich überstanden und dieses Thema
besteht nicht mehr.
Sollte ein/e Gastronom/in auf freiwilliger Basis eine Betriebsschließung machen, kann
er/sie dies durchaus. Wir alle wissen, dass
es fast unmöglich ist, in Betriebsurlaub zu
gehen, denn die Gastgartenzeit ist jene Periode, in der Gewinn erzielt wird. Daher wird
die breite Masse der GastronomInnen keine
Betriebsschließungen durchführen.
Der Punkt 3.3 zielt meiner Meinung ausschließlich darauf ab, den GastronomInnen
das Leben im Falle einer COVID-19-Erkrankung zu erschweren. Die anderen angeführten Punkte kommen de facto nur marginal
GR-Sitzung 26.01.2022
Bgm.-Stellv. Lassenberger: GR Gleinser,
Abänderungsanträge zu diesem Tagesordnungspunkt sind nicht zulässig. Gemäß
§ 33 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist die Verfügung in dringenden
Fällen möglich, was seitens des Bürgermeisters bereits geschehen ist. Ich ersuche
Sie deshalb den Abänderungsantrag unter
dem Tagesordnungspunkt "Einbringung von
Anträgen" offiziell zu stellen.
In § 33 IStR steht, dass der Bürgermeister
Notverordnungen dem Organ zur Kenntnis
zu bringen hat, deshalb wird über diesen
Punkt nicht abgestimmt. Ich möchte auch
darüber informieren, dass im Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschuss bereits eine rege Diskussion im Gange ist, ob
Kenntnisnahmen abzustimmen sind oder
nicht. Das werden wir in dem Gremium besprechen und für die nächste Novelle des
IStR implementieren oder auch nicht.
Das möchte ich hier zur Information kundtun.
StRin Mag.a Oppitz-Plörer: Zur Geschäftsordnung! Zur Information an GR Gleinser
kann ich sagen, dass die Ausführungen von
Bgm.-Stellv. Lassenberger richtig sind. So
ein Antrag könnte noch als dringend dringender Antrag gemäß § 21 Abs. 2 eingebracht werden, falls er in der gleichen Sitzung noch zur Behandlung kommen sollte
und wird dann mit anderen Quoren abgestimmt.
GR Onay: Mea culpa, ich möchte mich bei
den NEOS entschuldigen. Ich habe übersehen, dass dieser Antrag bereits über Notrecht verfügt wurde. Ich danke StRin
Mag.a Oppitz-Plörer für den Vorschlag der
Einbringung als dringend dringenden Antrag. Wenn das noch möglich ist, sollten wir
das auf dem Weg machen.
Sorry, dass ich die NEOS auf die falsche
Fährte geführt habe.