Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.108

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- 102 -

Das heißt, dass die Zahlungen der Stadt Innsbruck deshalb in
etwa von Jahr zu Jahr gleich hoch bleiben, weil es zumindest mit der bisherigen Stadtführung das Agreement gab, dass wir in schlechten Jahren die
Zuschüsse verstärkt als Zuschüsse zum Betriebsabgang widmen. Dies deshalb, damit der handelsrechtliche Jahresverlust nicht zu groß wird und in
guten Jahren - die Bandbreite von € 1 Mio auf oder ab ist nicht groß - verstärkt die Zuschüsse für Investitionen nicht ergebniswirksam verwendet
werden.
Ich möchte bei sachbezogener, pflichtgemäßer aber auch aus
eigenem Wollen sehr gerne die im Gemeinderat wiederholte Würdigung
des hohen finanziellen Engagements der Stadt Innsbruck für ihre Innsbrucker Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GesmbH (IVB) aussprechen, dass
Teile dieser Mittel, nämlich die Weiterleitung der Landesmittel Mineralölsteuer (MÖST), die Weiterleitung der Bundesmittel (FAG), natürlich aus
der Sicht der Stadt Innsbruck "nur einen Durchlaufposten" darstellen, weil
zweckgewidmete Drittmittel an uns weitergeleitet werden.
Insbesondere auch in Bezug auf die Investitionsfinanzierung
ist auf der Seite 11 des Nahverkehrsdienstleistungs- und -finanzierungsvertrages zu ersehen, dass dem Vertrag die Erbringung von Transferzahlungen der Gebietskörperschaften zu Grunde gelegt wird. Das heißt natürlich
in der Ziviljuristensprache und Einschätzung, dass es zwar ein zivilrechtlicher Vertrag, aber keine einklagbare Rechtspflicht ist. Alle drei gehen nach
Treu und Glauben und derzeitiger Einschätzung davon aus, dass "XYZEuro" von der Stadtgemeinde Innsbruck, dem Bund und dem Land Tirol
für Investitionen bereitgestellt werden können. Das ist aber keine einklagbare Verpflichtung. Wir gehen nur davon aus, dass diese und diese Transferzahlungen erbracht werden.
Nach dem Vertrag wäre es der Stadtgemeinde Innsbruck wenn sie dafür einen sachlichen Grund hat - nicht verboten, in irgendeinem
Jahr für Investitionen etwas weniger Mittel zu geben. Hingegen sind die
Zahlungen, die auf Seite 10 des vorliegenden Nahverkehrsdienstleistungsund -finanzierungsvertrages angeführt sind, ein juristisch normativer Vertragsinhalt. Die Stadt Innsbruck verpflichtet sich, Basiszahlungen zu leisten

GR-Sitzung 29.1.2003