Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 01-Jaenner.pdf

- S.126

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 01-Jaenner.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2003
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 120 -

Das ist nicht falsch. Die Wertsicherung geht davon aus, dass
die Inflation abgegolten wird. Wenn man jetzt davon ausgehen würde, dass
die Inflation Null ist, also auch der Ertrag des Geldes Null ist, dann hätten
wir ein Nullsummenspiel und dann bliebe der Betrag gleich, aber die Wertsicherung würde sich auf Null belaufen. Das heißt, wenn der Betrag wertgesichert ist, so ist hier auch die Abzinsung miterfasst, da der Betrag, den
man sozusagen erlässt, mit jedem Jahr ansteigt.
(Bgm. Zach: Den Expertenstreit kann man vielleicht in der Pause weiterführen.)
Ich habe bisher diesbezüglich auch nachgerechnet und bin mit diesen Rechenmodellen immer zu dem gleichen Ergebnis gekommen, das sich auch
in den städtischen Unterlagen findet. Wir können das gerne nachher besprechen.
(Bgm. Zach: Das ist gescheit.)
Im Prinzip geht es um eine simple Zinseszinsrechnung. Das
heißt, der Betrag, den die Stadt Innsbruck beim Erlass des Baurechtszinses
zahlt, ist wesentlich höher als jener Betrag, den die Stadt Innsbruck selbst
erhält. Letztendlich läuft es darauf hinaus, dass eine erheblich höhere
Kostenbeteiligung als 40 % anfällt. Es wäre eine saubere Vertragsform,
wenn man diese höhere Kostenbeteiligung auch deutlich macht. Es geht
hier um Mehrkosten, welche die Stadt Innsbruck definitiv zu tragen hat. Ich
werde dem vorliegenden Antrag trotzdem zustimmen, weil es nicht möglich sein wird, in diesem Vertrag allzuviel abzuändern.
Bgm.-Stellv. Mag. Dr. Bielowski: Ich darf darauf hinweisen,
dass es sich hier nicht um Kosten, sondern um entgangene Einnahmen handelt. Wenn ich davon ausgehe, dass der übliche Baurechtszinssatz von 4 %
verlangt wird, so habe ich nach 25 Jahren 100 %. Das heißt, über einen
längeren Zeitraum und rein mathematisch gesehen ist jede Veräußerung
gegenüber einer Baurechtsverwertung von vornherein im Nachteil. Dies als
Anmerkung, um diese Mathematikolympiade noch um eine weitere Facette
aufzuwerten.
B:
Der Antrag des Stadtsenates vom 29.1.2003 (Seite 117) wird angenommen.

GR-Sitzung 29.1.2003