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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 01-Protokoll-29-01-2020.pdf

- S.136

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Die Kompetenzen einer Büroleitung des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck sind daher nicht mit
der Funktion eines Generalsekretärs/einer Generalsekretärin eines Bundesministeriums im Verhältnis gleichzustellen!
Frage 1:

Gibt es eine Vorschrift für den Stadtmagistrat Innsbruck, in welcher der Zuständigkeitsbereich einer Büroleiterin/eines Büroleiters allgemein genauestens bzw. annähernd definiert ist?

Antwort:

Im besonderen Teil der Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) sind die Zuständigkeitsbereiche der Stabsstelle
"Büro des Bürgermeisters" aufgezählt. Die Leiterin dieser Stabsstelle ist
verantwortlich für den geschäftsordnungsgemäßen Vollzug.

Frage 2:

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 3:

Gibt es eine Vorschrift für den Stadtmagistrat Innsbruck, in welcher der Zuständigkeitsbereich einer Büroleiterin/eines Büroleiters des Bürgermeisters genauestens
bzw. annähernd definiert ist?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 4:

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 5:

Wenn ja, um welche Vorschrift bzw. Vorschriften handelt es sich jeweils bzw. wie
lautet die genaue Definition des Zuständigkeitsbereiches einer Büroleiterin/eines
Büroleiters im Wirkungsbereich des Stadtmagistrats der Stadt Innsbruck bzw. des
Bürgermeisters?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Frage 6:

Gibt es einen Dienstvertrag, Dienstzettel, eine schriftliche Vereinbarung zwischen
dem Bürgermeister der Stadt Innsbruck (Stadtmagistrat) und Tabea Eichhorn
MSc, in welcher der Zuständigkeitsbereich der Büroleiterin des Bürgermeisters
genauestens bzw. annähernd definiert ist?

Antwort:

Die derzeitige Leiterin des Büros des Bürgermeisters ist Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck.

Frage 7:

Wenn ja, wie wird der Zuständigkeitsbereich von Tabea Eichhorn MSc. in einem
möglichen Dienstvertrag, Dienstzettel, in einer schriftlichen Vereinbarung genauestens bzw. annähernd definiert?
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