Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 01-Protokoll-29-01-2020.pdf
- S.87
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4. Wenn nein, warum nicht?
5. Wenn ja, um welche Vorschrift bzw. Vorschriften handelt es sich jeweils
bzw. wie lautet die genaue Definition des Zuständigkeitsbereiches einer Büroleiterin/eines Büroleiters im Wirkungsbereich des Stadtmagistrats der
Stadt Innsbruck bzw. des Bürgermeisters?
6. Gibt es einen Dienstvertrag, Dienstzettel, eine schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Bürgermeister der Stadt Innsbruck (Stadtmagistrat) und Frau
Tabea Eichhorn, in welcher der Zuständigkeitsbereich der Büroleiterin des
Bürgermeisters genauestens bzw. annähernd definiert ist?
7. Wenn ja, wie wird der Zuständigkeitsbereich von Frau Tabea Eichhorn in einem möglichen Dienstvertrag, Dienstzettel, in einer schriftlichen Vereinbarung genauestens bzw. annähernd definiert?
8. Wenn nein, warum nicht?
9. Ist es richtig, dass Frau Tabea Eichhorn eigenständig - ohne Rückfragen
beim Bürgermeister - Personalentscheidungen trifft bzw. bereits getroffen
hat?
10. Wenn ja, aufgrund welcher Kompetenzen?
11. Kann der Bürgermeister der Stadt Innsbruck ausschließen, dass Frau Tabea
Eichhorn eigenständig - ohne Rückfragen beim Bürgermeister - Personalentscheidungen trifft bzw. bereits getroffen hat?
12. Wenn nein, warum nicht?
13. Ist es richtig, dass Frau Tabea Eichhorn eigenständig Personalentscheidungen mit dem Abteilungsleiter für Personalwesen der Stadt Innsbruck trifft
bzw. bereits getroffen hat?
14. Wenn ja, aufgrund welcher Kompetenzen bzw. Zuständigkeiten?
15. Kann der Bürgermeister der Stadt Innsbruck ausschließen, dass Frau Tabea
Eichhorn eigenständig Personalentscheidungen mit dem Abteilungsleiter
für Personalwesen der Sta~dt Innsbruck trifft bzw. bereits getroffen hat?