Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 01-Protokoll_25.01.2018.pdf
- S.34
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GR Grünbacher: Das ist ein Antrag, bei
dem wir gesagt haben, was die Stadt kann.
Wir können nicht alles ändern. Hier, bei klarem Vorliegen von zu hohen Mietverträgen bei Wohngemeinschaften mit einem Mietzins von € 1.200,-- bis € 1.300,--, - die nicht
zulässig sind -, Mietzinsbeihilfe auszuzahlen, obwohl wir wissen, dass die Mieten zu
hoch sind und nichts dagegen zu tun, halte
ich für fahrlässig und auch für das falsche
Signal.
Gleichzeitig wissen alle, die mit dem Amt zu
tun haben, dass die Mietzinsbeihilfe natürlich immer wieder stichprobenartig überprüft
wird und auch der zu Unrecht ausbezahlte
Anteil der Stadt Innsbruck (Stadt 30 %,
Land 70 %) dementsprechend rückgefordert
wird. Die Zahlen aus dem Jahre 2017 sind
noch nicht vorhanden. Aus den Überprüfungen des Jahres 2016 beträgt der städtische
Anteil, der rückgeflossen ist, über
€ 150.000,--.
Unsere Idee wäre die gewesen, zu sagen,
dass wir einen Deal mit der Mieterin und
dem Mieter machen, es uns abzutreten und
wir regressieren bei der Vermieterin und
dem Vermieter, sodass man hier eine Möglichkeit schafft. Es geht jetzt primär darum,
auf welcher Seite wir stehen. Stehen wir auf
der Seite der Vermieterin und des Vermieters oder der Mieterin und des Mieters?
Der Antrag beinhaltet auch, was benötigt
wird. Man benötigt nicht eine einzige Kümmerin bzw. einen einzigen Kümmerer, sondern bei der Flut der Mietverträge, die in der
Stadt abgeschlossen werden, benötigt man
natürlich eine richtige Aufstockung des Personals. Hier stellt sich die Frage der Kostennutzenrechnung.
StR Wanker: GR Grünbacher, wir stehen
immer auf der Seite der Menschen. Dein
Schlusssatz war sehr provozierend. Ich
möchte zu dem Antrag einige Sätze sagen.
Wie es jetzt von GRin Mag.a Yildirim dargestellt wurde, klingt alles sehr einfach und
positiv. Es ist jedoch in der Umsetzung nicht
so ohne.
(GR Grünbacher: Weil man es nicht will.)
Nicht weil man es nicht will. Ich zeige die
praktischen Fälle auf. Stellt eine Vermieterin
oder ein Vermieter eine Couch in ein Zimmer, hat sie/er plötzlich eine möblierte
Wohnung in der Vermietungsfrage. Das
Mietrechtsgesetz (MRG) ist extrem variabel.
Deshalb sind wir von der ÖVP auch immer
wieder dran. Leider ist es der letzten Bundesregierung nicht gelungen, das Mietrecht
und vor allem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) zu überarbeiten und im
Sinne der Mieterinnen und Mieter zu ändern.
Die Mietzinsbeihilfe ist ein Instrument, um in
erster Linie bedürftigen Menschen unter die
Arme zu greifen, damit die Mieten dementsprechend leistbar sind. In erster Linie zielt
das, was im Antrag steht, auf die Wohngemeinschaften mit den Studierenden ab. Warum haben wir in diesem Haus die Anwartfrist in Bezug auf die Mietzinsbeihilfe bei
den Studierenden eingeführt? Natürlich als
Not- und Regelungsmaßnahme in diesem
Bereich.
GR-Sitzung 25.01.2018
Ich ersuche, nicht zu entscheiden, ob man
diesen Antrag annimmt oder nicht, sondern
ihn prüfen zu lassen, wie viel Personal man
dazu wirklich benötigen würde. Das ist aber
alles nur ein Teilbereich, denn die Mag.Abt. IV, Schlichtungsstelle I und Schlichtungsstelle II, steht den Mieterinnen und
Mietern jederzeit zur Verfügung, ihre Mietverträge überprüfen zu lassen.
Ich ersuche in der Detailfrage des Personals
über den Antrag noch einmal im Stadtsenat
zu beraten.
GR Mag. Kogler: Es kommt immer auf das
Gleiche an - Vermieterin und Vermieter gegen Mieterin und Mieter. Man muss das gesamt und gemeinsam sehen. Der Ansatz
von GRin Mag.a Yildirim ist nicht ganz
schlecht. Du hast einen Sitz im Nationalrat
und ich hoffe, dass Du das dort einbringst,
damit man in vielen Bereichen Klarheit erhält.
Welche Wohnungen sind betroffen? Es sind
jene Wohnungen, die der KategorieMietzinsbildung und der Richtwertmietzinsbildung, sowie Büros und Geschäftslokale,
die dem angemessenen Mietzins gemäß
Mietrechtsgesetz (MRG), unterliegen. Wir
befinden uns hier auf einem schmalen Grat.
Es ist grundsätzlich die Ungerechtigkeit,
dass man bei manchen Wohnungen verlangen kann was man will und bei manchen
durch das Mietrechtsgesetz (MRG) im Hin-