Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 02-Feber.pdf

- S.107

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- 309 -

sungsgesetz (B-VG) gemäß Artikel 78a bis 78d verankert, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden des
Bundes obliegt. Wachkörper im Sinne der verfassungsrechtlichen Bestimmungen sind bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem
Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind.
Gleichzeitig ist im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) verankert, dass die Gemeinden - ich komme zu den ortspolizeilichen Verordnungen, welche die Gemeinden erlassen können - im eigenen
Wirkungsbereich im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen
des Bundes das Recht haben, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr
unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche
Gemeinschaftsleben störender Missstände, zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung zur Verwaltungsübertretung zu erklären. Das ist Kompetenz der
Gemeinde.
Laut der österreichischen Bundesverfassung können in Gemeinden, in denen es keine Bundespolizeidirektion gibt, zur Vollziehung
dieser Bestimmungen sehr wohl Gemeindewachorgane installiert werden.
Diese Gemeindewachorgane werden in der Vollziehung vom Bund überwacht, wobei Mängel durch Weisung an den Landeshauptmann oder an die
Landeshauptfrau abzustellen sind. Gleichzeitig steht explizit im § 78d (2)
der österreichischen Bundesverfassung ganz eindeutig:
"Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt oder unterhalten werden."
Das heißt, dass laut dieser Verfassungsbestimmung in der Stadt Innsbruck da wir eine Bundespolizeidirektion Innsbruck haben - keine andere Gebietskörperschaft, weder das Land noch die Stadtgemeinde Innsbruck
selbst, einen Gemeindewachkörper installieren darf.
Dies würde heißen, dass die Vollziehung der Innsbrucker
Parkordnung mittels Identitätsfeststellung und Zwangsmaßnahmen nur von
einem bundesstaatlichen Wachkörper und nicht von einem Gemeindewachkörper bzw. schon gar nicht von einem privaten Wachkörper durchge-

GR-Sitzung 27.2.2003