Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 02-Feber.pdf
- S.130
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zum Nachweis der Identität aufzufordern, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und festzunehmen, wenn sie auf frischer Tat betreten
werden. Die Verhältnismäßigkeit dieses "Delikts", wenn zum Beispiel ein
Hund in eine städtische Parkanlage läuft und dort sein Häufchen hinterlässt
oder ein Radfahrer über den Parkweg fährt, erscheint mir im Vergleich zu
den daraus resultierenden Folgen, die an den Landesgesetzgeber herangetragen werden, schon sehr übertrieben. Dies abgesehen von den rechtlichen
Bedenken, die bereits ausgeführt wurden.
(Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Das ist bei der Bergwacht ganz analog
geregelt.)
Herr Vizebürgermeister, wenn es um die Aufrechterhaltung von Ordnung
und Sicherheit geht, damit sich die Bevölkerung in den städtischen Parkanlagen sicher fühlen kann - da es immer wieder Übergriffe von Suchtgiftdealern gibt usw. -, dann gibt es aber auch eine andere Vorgangsweise.
Aus einem Bericht können wir entnehmen, dass das Wachzimmer Pradl, die Suchtgiftabteilung der Kriminalpolizei, die Kriminalpolizei und die Rettung Innsbruck im Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum
31.10.2002 insgesamt 90 Mal bei Suchtgiftdelikten, Alkoholdelikten, Raufereien und bei Einbruch usw. eingeschritten sind. Diese Organe sollen in
den städtischen Parkanlagen, wenn es ein dementsprechendes Delikt gibt,
zum Schutz der Mütter, Väter und Kinder einschreiten. Die GFE Gesellschaft für Eigentumschutz Groder & Co KG ist insgesamt 21 Mal eingeschritten und hat offensichtlich neunmal Suchtgiftutensilien gefunden.
Allein aus dieser Statistik ersieht man, wer tatsächlich für die
wichtige Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in unserer Stadt
zuständig ist.
(Bgm. Zach: Die Leute der GFE Gesellschaft für Eigentumsschutz Groder
& Co KG sind nicht zufällig durch die städtischen Parkanlagen gegangen,
sondern sie wurden gerufen.)
Rufen kann man diese auch ohne dass man jemanden festnehmen muss.
Ein Rufen einer Behörde oder eines Polizeiorganes kann auch ohne Anhalteermächtigung erfolgen. Das ist meiner Meinung nach keine Conditio sine
qua non.
GR-Sitzung 27.2.2003