Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2003

/ Ausgabe: 02-Feber.pdf

- S.153

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14.

IV 670/2003
Hundesteuerordnung 2002 für die Stadt Innsbruck,
Novellierung im Hinblick auf EU-konforme Gestaltung
--------------------------------------------------------------GR Mag. Eiter
B: Antrag des Ausschusses für Finanzen und Subventionsvergaben vom 18.2.2003:
Der § 1 Abs. 3 der Hundesteuerordnung 2002 für die Stadt Innsbruck laut
Beschluss des Gemeinderates vom 21.6.2001 hat wie folgt zu lauten:
(3) Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Steuer zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde Österreichs oder in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) bereits versteuert wird. Überschreitet die Probe- oder Pflegehaltung den Zeitraum von insgesamt zwei Monaten pro Jahr, so ist
die Hundesteuer nach § 2 der Hundesteuerordnung zu entrichten. Ist
der Hund bereits nachweislich in einer Gemeinde des Bundesgebietes
oder in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) versteuert,
kann gegen Vorlage der Steuerquittung die Anrechnung der für den
gleichen Zeitraum bereits entrichteten Steuer verlangt werden.
Der § 4 Abs. 3 der Hundesteuerordnung 2002 für die Stadt Innsbruck laut
Beschluss des Gemeinderates vom 21.6.2001 hat wie folgt zu lauten:
(3) Fremde, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde aufhalten, sind von der Steuer für diejenigen Hunde befreit, die sie
bei ihrer Ankunft bereits besitzen und nachweislich in einer anderen
Gemeinde Österreichs oder in einem Mitgliedsland der Europäischen
Union (EU) versteuern.
Der § 6 der Hundesteuerordnung 2002 für die Stadt Innsbruck laut Beschluss des Gemeinderates vom 21.6.2001 hat wie folgt zu lauten:
Wer einen bereits in einer Gemeinde Österreichs oder in einem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) versteuerten Hund erwirbt
oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgegebenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann gegen
Ablieferung der Steuerquittung und der Steuermarke (§ 9) die An-

GR-Sitzung 27.2.2003