Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 02-Feber.pdf
- S.60
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Die Dauer der Lebensgemeinschaft - das habe ich bereits ausgeführt - wurde von fünf Jahren auf drei Jahre reduziert. Auch das Antrittsalter für eine Lebensgemeinschaft ist reduziert worden.
Es gibt auch erstmals die Möglichkeit von einer größeren in
eine kleinere Wohnung zu tauschen. Das erscheint mir sehr wichtig, weil
wir wissen, dass es viele ältere Menschen gibt, die in einer großen Wohnung leben. Wir hatten laut den alten Richtlinien bis zum 1.2.2003 nicht
einmal die Möglichkeit, dass diese Personen in eine kleinere Wohnung tauschen konnten. Es wird in dem Bereich sicher immer noch viele emotionale
Hindernisse bei diesen Menschen, die die Wohnung tauschen, geben, weil
niemand gerne aus seiner Wohnung geht und niemand gerne seine Umgebung verlässt.
Auch die Frage, wo die ganzen Möbel dieser großen Wohnungen untergebracht werden, ist berechtigt. Wir haben zumindest in der neuen
Richtlinie die Möglichkeit eröffnet, dass diese Personen einen Wohnungstausch vornehmen können. Ich möchte in diesem Jahr noch ein Pilotprojekt
in diese Richtung starten, um wirklich große Wohnungen für junge Familien frei zu bekommen. Es ist so, dass wir im Neubau nicht sehr viele große
Wohnungen haben und dass wir die Liste für 4-Zimmer-Wohnungen, das
betrifft Familien mit vielen Kindern, nur relativ langsam abarbeiten können.
Ein weiterer zentraler Punkt war sozusagen der Schutz der
Mieterinnen und Mieter in bereits bestehenden Mietverhältnissen in städtischen oder gemeinnützigen Gebäuden. Es wurden in die neuen Richtlinien
Schutzbestimmungen aufgenommen, dass wissentlich falsche Angaben im
Erhebungsverfahren ein Grund sein können, um jemanden von der Zuteilung einer städtischen Wohnung auszuschließen. Auch der äußerst nachteilige Gebrauch einer Wohnung kann ein Grund sein, um festzustellen, dass
kein Grund für einen Wohnungstausch vorliegt.
Wenn vom Mieter oder von der Mieterin ein Antrag auf Wohnungstausch gestellt wird, und man stellt bei der Besichtigung der Wohnung fest, dass diese beispielsweise total abgewohnt ist, sodass eine Sanierung der Wohnung € 30.000,-- kosten würde, dann ist das sozusagen ein
verschuldetes Abwohnen der Wohnung. Es wird dadurch auch die Mög-
GR-Sitzung 27.2.2003