Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 02-Feber.pdf
- S.79
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cher Bestandteil dieser Leiterzulagenverordnung sind. Wenn diese nicht
definiert sind, wäre die Leiterzulagenverordnung das, was ich vorher als
fiktiven Zustand geschildert habe. Entweder die Leiterzulagenverordnung
wird wieder dem Gemeinderat vorgelegt, dann kann man sagen, dass diese
komplett ist. Oder, wenn die Messkriterien nicht mehr in den Gemeinderat
kommen, ist das ein Freibrief, nach Kriterien, die vom Gemeinderat her
nicht mehr beeinflussbar sind, eine Verordnung in jede beliebige Richtung
zu dehnen. Ich sage es einmal so, um einen vorsichtigen Ausdruck zu verwenden.
Das heißt, die Leiterzulagenverordnung tritt mit dieser variablen Leiterzulage, die ich auch für sinnvoll halte, dann in Kraft, wenn die
Messkriterien definiert und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt sind. Darum kann ich, von den Beurteilungskriterien abgesehen, die
ein eigenes Kapitel sind, damit leben. Hier geht es mir nur um die Bemessung der Höhe. Wenn man die Leiterzulagenverordnung nach Ausarbeitung
der Messkriterien nicht mehr in den Gemeinderat bringt, dann ist das in
meinem Verständnis nicht einmal eine Verordnung, über die der Gemeinderat zulässigerweise abstimmen könnte. Das wäre dann nur ein rudimentärer Bestandteil einer potentiellen Verordnung, über die der Gemeinderat
abstimmen könnte.
Von der Seite her ist es bestenfalls ein Auftrag, die Leiterzulagenverordnung weiter auszuarbeiten und sie dann, wenn sie fertig ist,
sprich die Messkriterien definiert sind, dem Gemeinderat neu vorzulegen.
Was anderes kann es sicher nicht sein, denn alles andere wäre eine definitive Überschreitung dessen, was dem Gemeinderat aus seiner eigenen Kompetenz laut Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck zusteht. Der Gemeinderat kann diese Kompetenz gar nicht abgeben und diese Messkriterien sind integraler Bestandteil dieser Leiterzulagenverordnung. Wenn die
Messkriterien nicht definiert sind, ist die Verordnung nicht definiert. Das
möchte ich klar gestellt haben.
Bgm.-Stellv. Dipl.-Ing. Sprenger: Ich bin der Auffassung, dass
GR Dr. Patek hier schon einen sehr wesentlichen Inhalt dieser Leiterzulagenverordnung angesprochen hat.
GR-Sitzung 27.2.2003