Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 02-Feber_geschwaerzt.pdf

- S.145

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Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu bemerken, dass das die für die
Bezugsabrechnung des zugewiesenen Geschäftsführers verantwortliche städt. Referat Besoldung die Kommunalsteuer der CMI im Rahmen
der Rückersätze nie vorgeschrieben hat.
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Mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dezember 2011 wäre
der Geschäftsführer der CMI nach den Bestimmungen des IbkGBG mit
Jahresende 2011 als städt. Beamter in den Ruhestand zu versetzen
gewesen. Da in der Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
der CMI ein mittelbares wichtiges dienstliches Interesse bestand, wurde seine Ruhestandsversetzung mit Zustimmung der Bürgermeisterin
unter Verweis auf das BDG 1979 bis zum Jahresende 2012 aufgeschoben.

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3.8 Geschäftsführernachfolge
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Im Vorfeld der im Jänner 2013 erforderlichen Nachbesetzung der Geschäftsführerposition hat die CMI ein öffentliches Ausschreibungsverfahren nach dem Stellenbesetzungsgesetz durchgeführt und, nach einer entsprechenden Sondierung der eingegangenen Bewerbungen
unter Einbindung eines externen Beraters, mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.06.2012 die Besetzung dieser Position zum
01.01.2013 vorgenommen. Gleichzeitig sind auch die Inhalte des in
diesem Zusammenhang abzuschließenden (zum Prüfungszeitpunkt
bereits unterfertigt vorliegenden) Anstellungsvertrages beschlossen
worden.
3.9 Urlaubskartei

!

Für die Urlaubsansprüche der Bediensteten sind die Bestimmungen
der Personalordnung bzw. das UrlG maßgebend. Als Urlaubsjahr gilt
gemäß einer seinerzeit abgeschlossenen Betriebsvereinbarung seit
1991 das Kalenderjahr. Die Urlaubsverwaltung wird mittels EDV bewerkstelligt, die Eintragungen waren zum Prüfungszeitpunkt zeitnah
und lückenlos vorhanden.
Eine stichprobenartige Durchsicht der Kartei hat ergeben, dass sich bei
einzelnen Mitarbeitern beträchtliche Urlaubsrückstände angesammelt
haben. Die Kontrollabteilung verwies in diesem Zusammenhang auf die
Ausführungen im UrlG, wonach der Urlaub möglichst bis zum Ende
jenes Urlaubsjahres, in welchem er entstanden ist, konsumiert werden
soll. Da aus unternehmensrechtlicher Sicht die nicht verbrauchten Urlaubstage im Sinne des UGB monetär in Form einer Rückstellung bilanzmäßig erfasst werden müssen, wurde empfohlen, um einen raschen Abbau der Resturlaube besorgt zu sein.
Bezüglich eines festgestellten Urlaubsvorgriffes hat die Kontrollabteilung die Empfehlung ausgesprochen, sofern nicht außerordentliche
bzw. zwingende Gründe vorliegen, aus prinzipiellen Gründen keine
Vorgriffe auf spätere Urlaubsansprüche zu genehmigen.
In ihrer Stellungnahme versicherte die Gesellschaft, dass sie bestrebt
sei, den Empfehlungen der Kontrollabteilung gerecht zu werden.

Zl. KA-08827/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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