Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 02-Feber_geschwaerzt.pdf

- S.146

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 02-Feber_geschwaerzt.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2013
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
3.10 Firmenpensionen
,
/

+!

(

!

!

$
!
!

!

Auf der Basis dienstvertraglicher Pensionsvereinbarungen hat die CMI
der Witwe des früheren Geschäftsführers der KongresshausGesellschaft m.b.H. ein monatliches Ruhegeld zu bezahlen. Darüber
hinaus sind an den seit Dezember 2004 im Ruhestand befindlichen
Messedirektor und an 3 weitere ehemalige Mitarbeiter der vormaligen
Innsbrucker Messe-Gesellschaft m.b.H. monatliche Firmenpensionszahlungen zu tätigen, welche die Gesellschaft 2011 insgesamt mit
€ 197,3 Tsd. belasteten.
Für den Ruhegenussanspruch des ehemaligen Messedirektor sind
gemäß Punkt 7 seines Dienstvertrages vom 23.03.1981 die Bestimmungen der Pensionsordnung (Abschnitt D) der zum Zeitpunkt seiner
Bestellung in Geltung gestandenen Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft maßgebend.
Im Zuge einer rechnerischen Überprüfung der betreffenden, seinerzeit
von der Abteilung Personal und Organisation der Wirtschaftskammer
Tirol ermittelten, Ruhegenussbemessungsgrundlage wurde festgestellt,
dass diese nicht vertragskonform berechnet worden ist und es dadurch
zu einer Kürzung des ausgezahlten Ruhegeldes gekommen ist. Nach
Meinung der Kontrollabteilung hätte nämlich die im monatlichen
Grundbezug enthaltene pauschale Überstundenabgeltung, welche
ausschließlich zwecks Ausschöpfung der steuerlichen Begünstigung
für Überstundenzuschläge im Rahmen der Gehaltsabrechnung herausgerechnet und separat auf dem Gehaltszettel ausgewiesen worden
war, in die Bemessung des Ruhegeldes miteinbezogen werden müssen. Die Nichtberücksichtigung des einen Teil des Grundbezuges bildenden Überstundenanteiles führte in Summe bis dato (Ende 2012) zu
einer Kürzung der Firmenpensionszahlungen an den ehemaligen Messedirektor von rd. € 130,2 Tsd., wovon ein Betrag in der Höhe von rd.
€ 49,7 Tsd. auf die letzten drei Jahre (2010, 2011 und 2012) entfällt.
Die Kontrollabteilung empfahl eine umgehende Berichtigung vorzunehmen und wies darauf hin, dass auch die Pensionsrückstellung entsprechend angepasst werden muss.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens gab die CMI bekannt, dass die Anpassung der Pensionsrückstellung bereits veranlasst worden sei und
an der Bereinigung der Pensionszahlung gearbeitet werde.
3.11 Arbeits- und Ruhezeiten

<

!

!

Die Gestaltung der täglichen (Normal)Arbeitszeit für die Bediensteten
der CMI regelt eine Gleitzeitordnung. Innerhalb des darin festgelegten
Zeitrahmens kann der Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit frei gestaltet werden, wobei eine tägliche Höchstarbeitszeit
von 10 Stunden nicht überschritten werden darf. Zeitliche Plus- bzw.
Minusdifferenzen auf die monatliche Sollzeit sind im Ausmaß von maximal 20 Stunden auf den nächsten Monat übertragbar.
Im Rahmen einer Stichprobe wurde festgestellt, dass die in der Gleitzeitordnung bzw. im AZG normierten Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit mehrmals überschritten worden sind und es dabei fallweise

Zl. KA-08827/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

15