Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll-19-02-2015.pdf

- S.12

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(2) Die Stellenangebots texte sämtlicher externer und interner Stellenangebote haben
das Anforderungsprofil der zu besetzenden Planstelle, das sind die besonderen
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, zu enthalten, die Voraussetzung für die
Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Stelle verbundenen Aufgaben sind . Dieses
festgeschriebene Anforderungsprofil darf im Lauf des Auswahlverfahrens nicht mehr
abgeändert werden.
(3) Stellenangebotstexte sind in weiblicher und männlicher Fonm abzufassen und
dürfen keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes
Geschlecht schließen lassen.
(4) Frauen sind in allen Stellenangeboten nachdrücklich zur Bewerbung einzuladen ,
solange sie gemäß § 2 Abs. 4 unterrepräsentiert sind . Im Stellenangebotstext ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen im Sinne
des § 6 bevorzugt aufgenommen oder bestellt werden .
(5) Stellenangebotstexte für Leitungsfunktionen haben folgenden Zusatz zu
enthalten: Die Stadt Innsbruck strebt eine Erhöhung des Frauenanteiles in
Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur
Bewerbung auf. Frauen werden bei gleicher Qualifikation vorrangig bestellt.
(6) Sämtliche Stellenangebotstexte und auf Verlangen auch die betreffende
Arbeitsplatz- und Aufgabenbeschreibung sind spätestens zwei Tage vor der
Veröffentlichung der Gleichbehandlungsbeauftragten zu übenmitteln. Bringt sie
Änderungsvorschläge mit dem Ziel ein , die Einhaltung der Bestimmungen des
Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBI. Ne. 212005, zuletzt geändert mit
LGBI. Ne. 130/2013, zu gewährleisten, ist auf diese Bedacht zu nehmen.
(7) Der Gleichbehandlungsbeauftragten ist nach Ablauf der Bewerbungsfrist
unverzüg lich eine Liste der eingelangten Bewerbungen zur Kenntnis zu bringen. Die
Liste hat zumindest die Namen und Geburtsdaten aller Bewerberinnen zu enthalten.
(8) Werden im Zuge des Auswahlverfahrens Aufnahme- oder Auswahlgespräche
eingeladenen
Bewerberinnen
der
geführt,
ist
die
Liste
der
Gleichbehandlungsbeauftragen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist im Zuge des Auswahlverfahrens bei
Leitungsfunktionen zur Teilnahme an allen Aufnahme- oder Auswahlgesprächen von

Bewerberinnen berechtigt und mindestens eine Woche vor dem Termin nachweislich
schriftlich einzuladen .
(10) Bei allen enddienstklassenfähigen Dienstposten der Verwendungsgruppen A , B
und C sind die für die jeweilige Dienststelle zugewiesenen Vertrauenspersonen im

Sinne des § 2 lit. i Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBI. Ne. 2/2005,
zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 130/20 13, in Verbindung mit §§ 47 ff LandesGleichbehandlungsgesetz 2005, LGBI. Nr. 1/2005, zuletzt geändert mit LGBI. Nr.
40/2013, (Vertrauenspersonen) bzw. die Gleichbehandlungsbeauftragte und deren
Stellvertreterin zur Teilnahme an den Aufnahme- oder Auswahlgesprächen
einzuladen .

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