Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll-19-02-2015.pdf
- S.14
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neue Formen der inhaltlichen Stellvertretung , der inneren Kommunikationsabläufe
und anderer Rahmenbedingungen zu erproben). Unabhängig davon , ob die/der
Bedienstete von der Möglichkeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch
macht,
bleibt
der
jeweilige
Dienstposten
im
Dienstpostenund
Dienstpostenverteilungsplan als Vollzeitstelle systematisiert, dies auch unabhängig
von der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit.
§6
Bevorzugung von Fraue n
Wenn im Sinne des § 2 Abs. 4 eine Unterrepräsentation von Frauen vorl iegt, sind
Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle gleich geeignet sind wie der
bestgeeignete Mitbewerber, solange vorrangig aufzunehmen, bis der Frauenanteil
von 40% erreicht ist.
§7
Besetzung von Arbeils- und Projektgruppen
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über sämtliche bestehende und neu zu
bildende Arbeits- und Projektgruppen , die mit dienstrechtlichen oder
personalrelevanten Angelegenheiten befasst sind, aktuell zu informieren.
(2) Bei der Besetzung dieser Arbeits- und Projektgruppen ist im Sinne der
Zielsetzung des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBI. Nr. 2/2005,
zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 130/2013, der Anteil der Frauen zu erhöhen , indem bei
Nachnominierungen und bei Zeitablauf der Funktionsperiode Frauen ausdrücklich zur
Mitarbeit eingeladen werden .
(3) Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen dabei zu unterstützen,
wenn sie die Mitarbeit in Arbeits- und Projektgruppen anstreben .
3. Abschnitt
Organisat orische Maßnahmen
§8
Spra chliche Gleichbehandlung
Im
gesamten
externen
und
internen
Schriftverkehr der Dienststellen
sind
Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler
Form zu verwenden, es sei denn, die Anrede ergeht an eine bestimmte Person.
§9
Maßn ahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
(1) Die Möglichkeit eines Karenz- oder Sonderurlaubs zur Erfüllung familiärer
Pflichten darf bei den Bediensteten das berufliche Fortkommen nicht behindern .
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