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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll-19-02-2015.pdf

- S.15

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(2) Die Bediensteten - im Besonderen auch die männlichen Bediensteten - sind
durch das Amt fOr Personalwesen über die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten
der Inanspruchnahme von Karenzurlaub zur Betreuung eines Kindes sowie einer
flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit ihrer Elternschaft zu
informieren .
(3) Während eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes ist den Bediensteten
die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf freiwilliger Basis zu
ermöglichen. Die Bediensteten haben dabei keinen Anspruch auf Entgelt oder den
Ersatz von
Reisekosten. Auf diese Möglichkeit der Teilnahme
an
Weiterbildungsveranstaltungen während eines Karenzurlaubes ist besonders
hinzuweisen .
(4) Nach einem Karenzurlaub sind die Bediensteten durch gezielte
Fortbildungsmaßnahmen bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu
unterstützen . Bei der Planung allgemeiner Förderungsmaßnahmen für den
Wiedereinstieg ist die Gleichbehandlungsbeauftragte einzubeziehen.
(5) Bedienstete mit gesetzlich anerkannten Betreuungspflichten für im gleichen
Haushalt lebende Personen sind unter Beachtung dienstlicher Erfordernisse bei der
individuellen Regelung ihrer Arbeitszeit zu unterstützen . Bei der Festlegung des
zeitlichen Rahmens von Sitzungen , Besprechungen und ähnlichem haben
Vorgesetzte unter Beachtung dienstlicher Erfordernisse auf gesetzlich anerkannte
Betreuungspftichten der Bediensteten tur im gleichen Haushalt lebende Personen
Rücksicht zu nehmen . Auf die Möglichkeit, Fenstertage einzuarbeiten , ist Bedacht zu
nehmen .
(6) Bei kurzfristiger Anordnung von Überstunden hat der Dienstgeber die familiäre
Situation von Bediensteten mit gesetzlich anerkannten Betreuungspflichten für im
gleichen Haushalt lebende Personen zu berücksichtigen. Insbesondere ist dabei auf
kurzfristig nicht delegierbare Pflichten Bedacht zu nehmen.
(7) Neue Modelle und Projekte wie z. B. Job-sharing, teilzeitbeschäftigte Bedienstete
in Leitungsfunktionen oder Telearbeit sind von den Personalverantwortlichen zu
unterstützen .
Bei
Einführung
neuer
Arbeitszeitmodelle
ist
die
Gleichbehandlungsbeauftragte zu hören.
(8) Das Amt für Personalwesen hat auf Anfrage von Bediensteten Informationen über
die Angebote zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Innsbruck zur
Verfügung zu stellen .

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