Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll-19-02-2015.pdf
- S.16
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4. Abschnitt
Aus- und Weiterbildung.maßnahmen
§10
Informationsarbeit
(1) Bediensteie sind im Rahmen der internen Ausbi ldung über das GemeindeGleichbehandlungsgesetz 2005. LGBI. Nr. 2/2005. zuletzt geändert mit LGBI. Nr.
13012013, das Frauenförderungsprogramm und damit verbundene Fragen der
Frauenförderung zu informieren.
(2) Abteilungsleiterinnen , sonstige Bedienstete in leitenden Funktionen sowie
Bedienstete, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf
Personalangelegenheiten
haben ,
sind
einmal
pro
Jahr
von
der
Gleichbehand lungsbeauftragten über die Bestimmungen des GemeindeGleichbehand lungsgesetzes 2005, LGBI. Nr. 2/2005, zuletzt geändert mit LGBI. Nr.
130/2013, zu informieren.
(3) Das aktuelle Frauenförderprogramm ist allen Bediensteten nachweislich zur
Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist es in jeder Dienststelle zur Ein sicht
aufzulegen .
(4) Um über wichtige, die Interessen der Bediensteten berührende Vorgänge,
insbesondere
Stellenangebote
Organisationsänderungen
und
Weiterbildungsmaßnahmen , zu informieren, ist allen Bediensteten , insbesondere
auch solchen ohne Computerarbeitsplatz, der Zugang zum städtischen Intranet zu
ermöglichen.
(5) Unbeschadet des Rechts auf Information nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz
2005 - TMSchG, LGBI. Nr. 63/2005 zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 130/20 13, bzw.
dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBI. Nr. 64/2005 , zuletzt geändert
mit LGBI. Nr. 130/2013, ist weiblichen Bediensteten im Mutterschutz sowie allen
Bediensteten während eines Karenzurlaubes der Zugang zum städtischen Intranet
zu ermöglichen, um Ober wichtige, die Interessen der Bediensteten berührende
Vorgänge , insbesondere Stellenangebote, Organisationsänderungen und Weiter-
und Fortbildungsmaßnahmen , zu informieren.
§ 11
Aus- und Weiterbildung
(1) Die Förderung von Frauen ist im Rahmen der Personalentwicklung auf allen
organisatorischen Ebe nen zu verankern .
(2) Der Zugang zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist für alle Bediensteten
gleichberechtigt und unabhängig vom Beschäftigungsausmaß zu ermöglichen .
Insbesondere ist Bediensteten auf deren Wunsch die Teilnahme an allen im Hinblick
auf ihr berufliches Fortkommen wesentlichen Veran staltungen berufsfördernden
Inhalts zu ermöglichen. Soweit nicht zwingend dienstliche Interessen
entgegenstehen , ist dazu eine Freistellung vom Dienst zu erteilen .
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