Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 02-Kurzprotokoll-19-02-2015.pdf
- S.17
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(3) Wird dem Wunsch einer Bediensteten auf Teilnahme an einer Aus- oder
Weiterbildungsveranstaltung
nicht
entsprochen ,
ist
der
Gleichbehandlungsbeauftragten auf Wunsch der betroffenen Bediensteten eine
schriftliche Begründung der Ablehnung zu übermitteln .
(4) Die Bediensteten sind von ihrem unmittelbar Vorgesetzten über einschlägige Ausund Weiterbildungsmöglichkeiten rechtzeitig zu informieren und die Mitarbeiterinnen
gezielt zur Teilnahme zu motivieren.
(5) Zur Verbesserung des beruflichen Fortkommens von Frauen ist deren
Qualifikation durch gezielte Bildungsmaßnahmen zu fördern , insbesondere sind zur
Unterstützung von Fach- und Führungskräftelaufioahnen frauenspezifische
Weiterbildungen (z. B. Zeitmanagement für Frauen, Frauen in Führungspositionen ,
Laufbahn- oder ähnliche Beratungsseminare) anzubieten.
(6) Bei der Organisation und Durchführung von intern en Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch
Bediensteten mit gesetZlich anerkannten Betreuungspflichten fO r im gleichen
Haushalt lebende Personen eine Teilnahme möglich ist.
§ 12
Budgetangelegenheiten
(1)
Um
die
gesetzlichen
Frauenförderungsgebote
des
GemeindeGleichbehandlungsgesetz 2005, LGBI. Nr. 2/2005, zuletzt geändert mit LGBI. Nr.
130/2013, und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen
tatsächlich umzusetzen , ist darauf zu achten, dass in Richtlinien und Kriterien für die
Budgeterstellung und die Budgetzuteilung die Frauenförderung und die
diesbezüglichen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante
Gesichtspunkte aufgenommen werden. Budgetanträge, die insbesondere der
Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind
vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.
Ist eine Berücksichtigung nicht möglich , so ist dies zu begründen.
(2) Der Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine für vertrauliche Gespräche geeignete
Büroräumlichkeit im oder im Nahbereich des Rathauses zur Verfügung zu stellen .
Außerdem ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass
der Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend zeitliche Ressourcen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes
2005, LGBI. Nr. 212005 , zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 130/20 13, zur Verfügung
stehen.
§ 13
laufende Adaptierung
(1) Auf Grundlage der vom Amt für Personalwesen gemäß § 2 Abs. 3 übermittelten
Daten sind die Umsetzung der in dieser Verordnung definierten Maßnahmen und
deren Wirkung alle zwei Jahre von der Gleichbehandlungsbeauftragten zu
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