Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
- S.124
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Im gegenständlichen Fall handelte es sich um den Teilabschnitt
029000 – Amtsgebäude des gemischten Unternehmensbereiches, für
dessen Buchungen ein Vorsteuerabzug in Höhe von 19 % der Umsatzsteuer zulässig war. Im Rahmen der Kostenschätzung vom März 2014
wurde folglich ein Umstatzsteueraufwand in Höhe von 81 % der kalkulierten Umsatzsteuer (20 % der Nettokosten) angesetzt.
Die Einrichtung der Räumlichkeiten sowie etwaige Anpassungen des
technischen Ausbaues waren direkt durch das Amt für Allgemeine Servicedienste zu organisieren und zu bedecken. Aufgrund der buchhalterischen Abbildung dieser Aufwendungen im Hoheitsbereich des städtischen Haushaltes konnte in diesem Fall kein Vorsteuerabzug in Ansatz
gebracht werden.
Bauabstimmung bzw.
Endabrechnung
Die letztgültige Bauabstimmung – diese diente zur Abrechnung von
Bauvorhaben zwischen der IISG und der Stadt Innsbruck – wies Gesamtkosten in Höhe von € 254.665,93 aus.
Kostenerfassung IISG
Im Zuge der Erstellung der Bauabstimmung durch die IISG erfolgt ein
Abgleich zwischen den von der Buchhaltung erfassten Rechnungen
und Kosten und den Aufzeichnungen des Geschäftsbereichs Technik.
Eine von der Kontrollabteilung festgestellte Abweichung zwischen den
Kostenaufzeichnungen wurde von der IISG noch im Rahmen des Anhörungsverfahrens korrigiert und richtiggestellt.
Doppelverrechnung von
Bauleistungen
Die von der Kontrollabteilung geführte Abstimmung der Kostenaufzeichnungen mit den vorhandenen Rechnungsunterlagen ergab, dass
es im Bereich des Gewerkes „Bauspenglerarbeiten“ zu einer Doppelüberweisung gekommen war.
Die Kontrollabteilung empfahl, den zu viel bezahlten Betrag von der Auftragnehmerin zurückzufordern und eine Korrektur der Bauabstimmung
(mit der Stadt Innsbruck) inkl. einer Gutschrift in Höhe des zuviel bezahlten Betrages vorzunehmen.
Die IISG folgte der Empfehlung der Kontrollabteilung und nahm die entsprechenden Maßnahmen umgehend vor. Der von der Auftragnehmerin rückgeforderte Geldbetrag konnte noch im Rahmen des Anhörungsverfahrens als am Konto eingegangen bestätigt werden.
Vertraglich vereinbarte
Abschläge vom
Schlussrechnungsbetrag
Im Zuge der Schlussrechnungslegung und abschließenden Abschlagszahlung behält die IISG vom entsprechenden Auftragnehmer einen Beitrag für etwaige nicht zuordenbare Bauschäden, für Baureinigungsleistungen sowie für Bauwesenversicherungsbeitragszahlungen ein. Von
den entsprechenden Einbehalten ausgenommen waren neben Planungs- und Nebenleistungen u.a. Leistungsverrechnungen der IISG-eigenen Handwerksbetriebe.
Die Einbehalte für Bauschäden und Baureinigung werden kostenmindernd in der Gesamtkostenaufstellung bzw. der Bauabstimmung mit der
Stadt Innsbruck berücksichtigt. Die tatsächlichen Kosten werden als
Aufwand den Baukosten zugerechnet.
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Zl. KA-10588/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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