Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
- S.173
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§ 36 Abs. 1 TBO 2018: "Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit
Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten
ist oder nicht."
Bei einem Verfahren gemäß § 36 TBO 2018 handelt es sich um ein mehrmonatiges Verfahren, bei dem beurteilt wird, ob es Hinweise auf einen Baukonsens gibt, da der Errichtungszeitpunkt des fraglichen Gebäudes derart lange
zurückliegt, dass die Errichtung des Gebäudes noch keiner Bewilligung bedurfte (vor 1896) oder ob beispielsweise vorhandene Bewilligungen verloren
gegangen sein könnten (Errichtungszeitpunkt jedenfalls vor Ende des Zweiten Weltkrieges). Dabei werden Plankammerakten ausgehoben, verfilmte Akten gesichtet, historische Orthofotos ausgewertet, Forschungen im Stadtarchiv und im Landesarchiv vorgenommen, historische Grundbuchakten
durchforstet, Zeugenbefragungen durchgeführt etc.
Das Ergebnis eines solchen Verfahrens kann positiv sein (dass ein Baukonsens zu vermuten ist), es kann sich aber auch herausstellen, dass ein Gebäude ein "Schwarzbau" ist. In diesem Fall hat die Behörde im Anschluss an
das Verfahren gemäß § 36 TBO 2018 verpflichtend ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einzuleiten. Dieses zielt auf Abbruch konsensloser baulicher Anlagen hin, sofern (auf Antrag) nicht eine nachträgliche
Baubewilligung erteilt werden kann.
Frage 2:
Wie konnten die bereits ausgeführten Zu- und Umbauten bisher genehmigt werden,
wenn die grundsätzliche Flächenwidmung nicht gegeben war?
Antwort:
Gemäß § 41 Abs. 2 lit. g Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2016 dürfen im
Freiland Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden.
Voraussetzung für die Einordnung einer geplanten baulichen Anlage als Nebengebäude oder Nebenanlage ist das Vorhandensein eines Hauptgebäudes/einer Hauptanlage auf demselben Grundstück.
"Kleinere" Baumaßnahmen bedürfen keiner Baubewilligung, sondern lediglich einer Bauanzeige. Bei einem Bauanzeigenverfahren handelt es sich um
ein vereinfachtes Verfahren, dabei hat die Behörde binnen einer gesetzlich
verankerten Frist von zwei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid die Ausführung eines anzeigepflichtigen
Bauvorhabens zu untersagen (wenn sich ein Untersagungsgrund herausstellt) oder (im Falle einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage) eine Bewilligungspflicht festzustellen. Ist kein gesetzlicher Grund für eine "negative"
Entscheidung gegeben, ist die Bauanzeige seitens der Behörde binnen zwei
Monaten ausdrücklich zur Kenntnis zu nehmen. Verstreicht die zweimonatige
Frist ohne schriftliche Entscheidung der Behörde, gilt das Bauvorhaben automatisch als zur Kenntnis genommen und darf ausgeführt werden.
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