Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf
- S.84
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Die referatsinterne Mitarbeiterstruktur lässt sich wie folgt abbilden:
Die Mitarbeiter sind im Wesentlichen für die Verwaltung der städtischen
Friedhöfe und Gräber, für sämtliche Maßnahmen im Rahmen von Beisetzungen sowie für die Bereitstellung und laufende Instandhaltung der
Friedhofsanlagen zuständig. In vielen Friedhöfen finden sich durch die
Lage und Ausgestaltung privilegierte Bereiche, die zum einen Würdenträgern oder begüterten Familien und zum anderen Mitgliedern bestimmter sozialer Gruppen (Soldaten, Geistliche, Einsame etc.) vorbehalten sind.
5.1 Westfriedhof (West-FH)
Westfriedhof
Auf dem Grundstück des Westfriedhofs (rd. 4,8 ha) finden sich strukturierte Grabfelder für Erdgräber, Urnen und Grüfte, das Verwaltungsgebäude für die Mitarbeiter der Hauptverwaltung und der Gräberverwaltung West sowie verschiedene mit einem bestimmten Status versehene
Grabstätten (Statusgräber).
5.1.1 „Grab der Israelitischen Kultusgemeinde“
Israelitischer
Friedhofsteil
Im Zuge der vom Bund im Jahr 1979 beantragten Erweiterung der
Egger-Lienz-Straße wurde im darauffolgenden Jahr rd. ein Drittel des
damaligen Israelitischen Friedhofsteiles am Gelände des Westfriedhofes zugunsten des Bundes eingelöst und war infolgedessen die Verlegung der hiervon betroffenen zivilen Grabstätten jüdischer Verstorbener, jüdischen Soldatengräber sowie Gräber von vier Opfer nationalsozialistischer Verfolgung erforderlich.
Grabgebühren
Israelitischer
Friedhofsteil
Aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen wurden für Kriegsgräberanlagen sowie Gräber von Opfern nationalsozialistischer Verfolgung keine
Grabgebühren eingehoben. Zudem galt für die Gräber der umgebetteten israelitischen Verstorbenen, für die die Israelitische Kultusgemeinde
im Jahr 1980 die Patronanz übernommen hat, Gebührenfreiheit.
Darüber hinaus hat der StS bei der Einhebung von Grabbenützungsgebühren für Gräber, zu deren Bezahlung sich die Kultusgemeinde mit
Vereinbarung vom 26.03.1980 verpflichtet hat, in der Vergangenheit
weitgehend Nachsicht geübt. Schließlich wurde in der Sitzung des StS
vom 14.10.1998 beschlossen, die Verpflichtung der Israelitischen Kultusgemeinde zur Bezahlung von Grabbenützungsgebühren bis auf Widerruf aufzuheben.
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Zl. KA-05747/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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