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Jahr: 2015

/ Ausgabe: 02-Protokoll_19.02.2015_gsw.pdf

- S.94

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Neuberechnung des
Mietzinses

Nachdem die Kompensation mit 01.11.2006 ausgelaufen ist, hat die
IISG, welche die Mietvorschreibungen für die Stadtgemeinde Innsbruck
im Rahmen der Geschäftsbesorgung bewerkstelligt, den Mietzins entsprechend den Vertragsbestimmungen neu berechnet. Ab diesem Zeitpunkt kam nun ein Hauptmietzins von monatlich netto € 430,30 (zzgl.
Grundkostenanteil, Betriebskostenakonto und USt) zur Vorschreibung.
Diese Mietzinshöhe war auch zum Prüfungszeitpunkt (Oktober 2014)
unverändert, obwohl der für die Wertsicherung maßgebliche VPI in der
Zwischenzeit um 18,5 % gestiegen ist. Die für die Geltendmachung der
Wertsicherung relevante 10 %-Marke ist dabei bereits im März 2011
überschritten worden.
Bezüglich der Empfehlung der Kontrollabteilung, den Mietzins für das
Blumengeschäft entsprechend der Erhöhung des Indexwertes umgehend anzupassen, teilte das Referat Friedhöfe mit, dass die dafür zuständige IISG von der ausgesprochenen Empfehlung informiert werden
wird.

Haushaltsmäßiges
Procedere

Das haushaltsmäßige Procedere gestaltete sich in der Weise, dass die
lukrierten Einnahmen aus dem gegenständlichen Mietverhältnis von
der städt. Finanzabteilung nicht auf dem TA 817010 – Friedhöfe erfasst, sondern unter dem TA 840000 – Grundbesitz präliminiert und
vereinnahmt worden sind.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Mieteinnahmen gemäß dem Anfallsprinzip künftig bei dem für die Friedhöfe vorgesehenen TA zu verbuchen.
Das diesbezüglich angesprochene Referat für Allgemeine Finanzverwaltung und Beteiligungen wandte im Zuge des Anhörungsverfahrens
ein, dass aus der Sicht der MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung eine Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben aus
der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen auf die entsprechenden Unterabschnitte nicht sinnvoll erscheine.
Diese Einnahmen und Ausgaben seien den entsprechenden Einheiten,
wie bspw. den Friedhöfen nicht zuzuordnen, sondern wäre die Verwertung von städt. Grundstücken und Grundstücksteilen im Rahmen der
Geschäftsbesorgung der IISG grundsätzlich dem TA 840000 zuzurechnen.
10 Vereinbarung Kerzenautomaten

Bewilligung für die
Aufstellung

Im Juni 1994 hat das Stadtbauamt Innsbruck einem Salzburger Antragsteller mittels Bescheid die Bewilligung für die Aufstellung von insgesamt 12 Kerzenautomaten für städt. Friedhöfe erteilt. In weiterer Folge
erging an die Stadtgemeinde als Grundeigentümerin bzw. Eigentümerin
der Friedhofsanlagen das Ersuchen, diese Automaten anbringen zu
dürfen. Im Vorfeld dazu hatte bereits der StS der LH Innsbruck der Anbringung von Kerzenautomaten im Bereich der städt. Friedhöfe grundsätzlich zugestimmt.

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Zl. KA-05747/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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