Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 02_Feber_2014_gsw.pdf
- S.151
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Die Gewährung der Mehrleistungsvergütung wurde befristet ausgesprochen, zum einen auf die Dauer der Funktionsausübung und zum
anderen auf die tatsächlich erforderlich bleibende Erbringung der quantitativen Mehrarbeit.
Tatsächliche Mehrbelastung
Wie die Kontrollabteilung festgestellt hat, sind die der Zulagengewährung seinerzeit zugrunde gelegten Motive inhaltlich seither nie hinterfragt worden.
Die Kontrollabteilung empfahl, die den Dienstleitern der BFI gewährte
quantitative Mehrleistungsvergütung einer Neubeurteilung zu unterziehen. Aus der Sicht der Kontrollabteilung erschien die zeitlich definierte
Mehrbelastung im Ausmaß von täglich vier Stunden jedenfalls großzügig bemessen, zumal die einzelnen Pools ihre Dienst- und Urlaubseinteilung mittels Monatsplänen selbstständig bewerkstelligen und die
Aufgabe der Diensteinteilung samt den damit verbundenen Nebenarbeiten wie Umstrukturierung der Einsatzmannschaft bei Krankheitsfällen oder Zeitausgleichen naturgemäß in das Aufgabenprofil eines
Dienstleiters fällt.
Die BFI sagte in ihrer Stellungnahme zu, dass in Anlehnung an die
Vorgangsweise bezüglich der Mehrleistungsvergütung für die Offiziere,
die Kalendermonate März bis Mai (2014) zur Evaluierung der anfallenden Mehrdienstzeiten verwendet werde und abschließend ein Bericht
an die Abteilungsleitung ergehe.
Das Amt für Personalwesen signalisierte, dass die Mehrleistungsvergütungen für Dienstleiter einer Neubetrachtung unterzogen werden würden.
Zulagenerfassung im
Lohnartenkatalog
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Bezieher der gegenständlichen Zulage teilweise unter der Lohnart „Mehrleistungsvergütung quantitativ“ und teilweise unter der Lohnart „Überstundenpauschale“ ausgewiesen werden.
Die Kontrollabteilung empfahl aus Gründen der Transparenz, die Auszahlung der Zulage unter einem einheitlichen Arbeitstitel zu erfassen.
Diesbezüglich gab das Amt für Personalwesen im Anhörungsverfahren
bekannt, dass die Mehrleistungsvergütung für die Dienstleiter ab Februar 2014 einheitlich unter der Lohnart „Überstundenpauschale“ erfasst werden wird.
Parken von
Privatfahrzeugen
Die Mitarbeiter der BFI haben die Möglichkeit, ihre privaten Kraftfahrzeuge auf dem Betriebsgelände der BFI zu parken. Ein Kostenbeitrag
hierfür war zum Prüfungszeitpunkt nicht vorgesehen. Ebenso wurde
bisher kein Sachbezug im Sinne der Bestimmungen des EStG (1988)
angesetzt, obwohl unmittelbar an das Gelände der BFI gebührenpflichtige Kurzparkzonen angrenzen. Die Kontrollabteilung erläuterte in diesem Zusammenhang die einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkte und empfahl, mit dem Referat Besoldung
zwecks Vornahme einer ordnungsgemäßen Sachbezugsversteuerung
in Kontakt zu treten.
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Zl. KA-8252/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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