Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2015
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll-19-03-2015.pdf
- S.37
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Bei der dritten Faktura war eine gesetzlich zwingend erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht
vorhanden. Die Randzahl 1828 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 bestimmt, dass ein Beleg, der grundsätzlich als Rechnung zu qualifizieren
ist, aber Mängel aufweist, nur nach entsprechender Rechnungsberichtigung durch den Leistenden zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Kontrollabteilung empfahl daher, die Eingangsrechnungen hinsichtlich des
Vorsteuerabzuges verstärkt auf die gesetzlichen Bestandteile gem.
UStG zu prüfen und formale Nachbesserungen gegebenenfalls einzufordern.
Die OSVI gab im Anhörungsverfahren bekannt, der Empfehlung in Zukunft zu entsprechen.
Sponsorrechnungen
von Sportvereinen –
zusätzliche Umsatzsteuerzahllast
Die OSVI dokumentierte – in Anlehnung an Randzahl 1643 der Einkommensteuerrichtlinie 2000 betreffend Sponsoring – und sammelte
bezüglich der gesponserten Beträge entsprechende Zeitungsausschnitte und konnte auch auf Nennungen der WUB-Halle im Radio aufgrund
der Sponsorausgaben verweisen.
Im Falle von Sponsorzahlungen durch die OSVI an Sportvereine, die
keine Umsatzsteuer verrechnen dürfen (§ 6 Abs. 1 Z 14 UStG), wurde
durch die praktizierte Abrechnungslogik (neben der Provision und deren USt-Anteil) eine zusätzliche Umsatzsteuerzahllast von 20 % geschaffen. Die Sponsoraufwendungen wurden als Leistungsbestandteil
der OSVI an die Stadt weiterverrechnet. Insgesamt entsprach dies einer Steigerung von 38 % gegenüber der kostenwirksamen Auszahlung
(bzw. Nettoauszahlung) an die Sponsorpartner der OSVI. Hingegen
fällt bei einer direkten finanziellen Unterstützung (Subvention) von
Sportvereinen durch die Stadt keine Umsatzsteuer an.
Ausbezahlte Subventionen in Verbindung mit
Sponsoring –
Empfehlung
Recherchen der Kontrollabteilung ergaben, dass die erwähnten Vereine zusätzlich auch Subventionen von der Stadt Innsbruck erhalten haben. Grundsätzlich erfolgen Subventionsauszahlungen nur, wenn ein
unterfertigtes Subventionsansuchen vorliegt, in dem sich der Subventionswerber verpflichtet, die Subventionsordnung anzuerkennen und
einzuhalten. Des Weiteren ist von der subventionsauszahlenden Stelle
die widmungskonforme Verwendung der bereitgestellten Geldmittel (bis
spätestens 31.03. des Folgejahres) bei einer Subvention von über
€ 1.000,00 zu überprüfen.
Ein Verein erhielt in den prüfungsrelevanten Jahren 2012 und 2013
Subventionen von je € 3.000,00 und der zweite Verein eine Subvention
im Jahr 2014 von € 234,61. Einem Verein hat die OSVI € 400,00
(Sponsoring) und die Stadt Innsbruck € 3.000,00 (Subvention) für die
gleiche Veranstaltung im Jahr 2013 ausbezahlt. Der Summe von
€ 3.400,00, die dem Verein in einer gesamthaften Betrachtung zufloss,
standen Auszahlungen der Stadt Innsbruck in Form der Subvention
und der Kostenübernahme (samt Provision und USt. der OSVI) von
insgesamt € 3.552,00 gegenüber.
Die Kontrollabteilung regte daher an, eine vertiefte Zusammenarbeit
und Koordination des städtischen Amtes für Sport und der OSVI im
Bereich des Sponsorings bzw. der Subventionsvergabe anzudenken,
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12143/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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