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Jahr: 2017

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_23_03_2017.pdf

- S.12

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Anlage 3
Entwurf des geänderten Verordnungstextes nach positiver Beschlussfassung

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER STÄDTISCHEN PARKANLAGEN
(Gemeinderatsbeschluss vom 2.4.1970 in der Fassung der Beschlüsse vom 23.6.1976,
26.2.1987,21.10.1999,23.5.2001, 30.3.2006, 30.9.2008,18.6.2009, 14.04.2011 und vom
18.06.2015)

Gemäß § 19 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBI. Nr. 53,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 76/2014 sowie gemäß § 6a Abs . 2 des LandesPolizeigesetzes, LGBI. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBL. Nr. 01/2014,
wird verordnet:

§1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle im Bereich der Landeshauptstadt bestehenden öffentlich
zugänglichen Park- und Grünanlagen (im Folgenden kurz Parkanlagen genannt), die im
Eigentum oder in der Verwaltung der Stadtgemeinde Innsbruck stehen, insbesondere auch
für Grün- und Pflanzungsflächen, die sich auf den dem Straßenverkehr dienenden
Flächen befinden oder unmittelbar an diese angrenzen. Dazu zählen nicht die begrünten
Teile von mit städtischen Wohn- oder Geschäftsgebäuden bebauten Liegenschaften.
(2) Personen, die mit Herstellungs- bzw. Erhaltungsarbeiten in Anlagen im Sinne des Abs. 1
beauftragt sind oder in diesen eine behördliche Aufsichtstätigkeit wahrzunehmen haben,
unterliegen im Zusammenhang mit der Durchführung solcher Maßnahmen nicht den
Bestimmungen dieser Verordnung .

§2
Benützung der Parkanlagen
(1) Parkanlagen sind so zu benützen, dass Personen oder Tiere nicht gefährdet und
Personen nicht unzumutbar belästigt werden .
(2) Das Betreten der Rasenflächen ist mit Ausnahme gesondert gekennzeichneter Flächen
erlaubt. Eine weitergehende Benützung der Rasenflächen als Liegewiesen , als Spielflächen
(§ 4) oder zu sonstigen Zwecken ist nur in hiefür bestimmten und entsprechend
ausgewiesenen Bereichen zulässig.
(3) Der Eintritt in Parkanlagen ist mit den nachstehenden Ausnahmen nur Fußgängerinnen
gestattet. Das Befahren der als Radwege gekennzeichneten Wege mit Fahrrädern,
Inlineskates und Sportgeräten mit Rollen , die nicht unter Abs. 5 fallen , ist zulässig.
(4) Das Befahren der Parkwege (Plätze) mit Kinderwagen, Rollstühlen und sonstigen
Behindertenfahrzeugen sowie Fahrzeugen im Rahmen der Pflege und Instandhaltung der
Parkanlagen ist erlaubt.