Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf

- S.102

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Anlässlich der Follow up – Einschau 2013 teilte die Gesellschaft mit, dass in der
Mengenstatistik keine medizinischen Abfälle gelistet waren. Die oben angeführte
Differenz von 293,96 Tonnen sei somit um insgesamt 227,90 Tonnen zu berichtigen. Die verbleibende Mengenabweichung könne im Detail nicht mehr nachvollzogen werden. Darüber hinaus berichtete der Geschäftsführer, dass in den Jahren
2012 und 2013 eine zusätzlichen Jahresendkontrolle durchgeführt worden sei.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.

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Mit (einem weiteren) Kreditvertrag vom 25.06./05.08.2009 wurde der AAG von
einer Bank zur Finanzierung der mechanischen Abfallsortieranlage ein einmalig
ausnutzbarer Kredit in der Höhe von € 6.000.000,00 eingeräumt. Der gesamte
Kreditbetrag ist durch Ausfallsbürgschaften gemäß § 1356 ABGB der Stadtgemeinde Innsbruck (50 % der Kreditsumme) und des ABV Innsbruck-Land sowie
des AWV Unterland (zusammen ebenso 50 % der Kreditsumme) verbürgt. Die
Konditionierung dieses Kredites ist indikatorgebunden und richtet(e) sich nach der
Entwicklung des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines (Zins-)Aufschlages (ursprünglich 0,28 % p.a.) ungerundet bei vierteljährlicher Zinsanpassung.
Bei der Durchsicht des Kreditvertrages wurde die Kontrollabteilung auf eine Vertragsklausel aufmerksam, wonach die Bank bei jeder Zinsanpassung berechtigt ist,
„sowohl die Basis für die Berechnung als auch den Aufschlag entsprechend den
Marktgegebenheiten und ihrer Risikoeinschätzung gegen mindestens einmonatige
Vorankündigung einseitig abzuändern. In diesem Fall steht dem Kreditnehmer das
Recht zu, gegen 14-tägige Vorankündigung den Kredit ganz oder teilweise zu
kündigen und zum Ende der Zinsperiode zurückzuzahlen.“ Bis zum Zeitpunkt der
damaligen Prüfung der Kontrollabteilung hatte die Bank von dieser Zinsanpassungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Allgemein betrachtet merkte die Kontrollabteilung auch aus bestehenden Prüfungserfahrungen bei anderen städtischen
Beteiligungsgesellschaften an, dass in den meisten Kreditverträgen Vertragsklauseln enthalten sind, die die Banken ermächtigen, sich aufgrund von Markt- oder
Risikoänderungen ergebende höhere (Refinanzierungs-)Kosten an die Kreditnehmer weiterzugeben. Die Kontrollabteilung betrachtete die dargestellte Vertragsklausel trotz der Möglichkeit einer allfälligen Umschuldung bei deren Anwendung
als für die AAG (bei einer möglichen zukünftigen Anwendung) potenziell nachteilig.
Obwohl die angeführte Vertragsklausel durch die Unterfertigung des Kreditvertrages von der AAG bereits akzeptiert worden war, empfahl die Kontrollabteilung
einen Versuch zu starten, die beschriebene Vertragsbestimmung mit der Bank
nachzuverhandeln, um im besten Fall die gänzliche einvernehmliche Streichung
der Vertragspassage zu erreichen. In der seinerzeit dazu abgegebenen Stellungnahme verwies die Geschäftsführung der AAG (bzw. die IKB AG, welche die gesamte Finanzierung der mechanischen Abfallsortieranlage fachlich und administrativ für die AAG abwickelte) darauf, dass bei der Angebotseinholung im Jahr 2009
alle Bank-Offerte mit derartigen Klauseln ausgestattet gewesen wären. bzw. sich
diese Standardklausel(n) in der Praxis bei den Vertragsverhandlungen in der Vergangenheit als „nicht verhandelbar“ erwiesen hätte(n). Deshalb wurde die Einschätzung vertreten, dass Verhandlungen über die Streichung dieses Vertragsteiles nur sehr begrenzte Chancen auf Erfolg haben würden. Für den Fall einer allfälligen überhöhten Neufestsetzung des Aufschlages durch die jetzige Bank wurde
auf die Möglichkeit der Umschuldung zu einer anderen Bank verwiesen, welche im
Falle des Falles einen vergleichsweise niedrigeren Aufschlag bieten würde. Abschließend wurde von der AAG-Geschäftsführung darauf hingewiesen, dass davon

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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