Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.111
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Zum Abschlussstichtag 31.12.2012 wurde im Rahmen der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ eine Kontoüberziehung auf dem Girokonto
der Gesellschaft in Höhe von € 301.143,01 ausgewiesen. Zu diesem Girokonto
wurde der Kontrollabteilung auf ihre Nachfrage ein am 12.07.2012 unterfertigter
Vertrag über einen revolvierend ausnutzbaren Kontokorrentkredit in der Höhe von
€ 70.000,00 mit einer Laufzeit bis 31.07.2013 vorgelegt. Bei der Einsichtnahme in
die Saldoentwicklung des Girokontos stellte die Kontrollabteilung fest, dass erste
Überziehungen bereits Ende März 2012 zu verzeichnen waren (Saldo per
30.03.2012 lag bei - € 29.050,32). Die zur Aufnahme von Kreditmitteln erforderlichen Beschlüsse der Generalversammlung wurden vom seinerzeitigen Geschäftsführer nicht eingeholt. Von der Kontrollabteilung wurde darauf hingewiesen, dass
der zum Prüfungszeitpunkt in Geltung gestandene Gesellschaftsvertrag vorsah,
dass die Aufnahme von Krediten und Darlehen, soweit diese in einem Jahr insgesamt ATS 200.000,00 (entspricht € 14.534,57) übersteigen, der Beschlussfassung
der Generalversammlung bedürfen. Die Kontrollabteilung empfahl, im Falle künftiger Kredit- oder Darlehensaufnahmen diesem Beschlusserfordernis ausnahmslos
zu entsprechen.
Im Geschäftsjahr 2013 erfolgte eine teilweise Abdeckung des Saldos am Girokonto durch die Inanspruchnahme eines Abstattungskredites in Höhe von
€ 200.000,00. Gemäß Kreditvertrag vom 26.02.2013 war die Kreditrückzahlung in
84 monatlichen Pauschalraten (Laufzeit somit 7 Jahre) vereinbart. Die Zuzählung
des Abstattungskredites erfolgte am 07.03.2013 auf das Girokonto der MHB. Nach
Auszahlung des Kreditbetrages lag der Girokontosaldo bei - € 14.102,91 und somit
innerhalb des mit der Bank schriftlich vereinbarten Kontokorrentkredites. Auch für
diesen Abstattungskredit wurde lt. Rücksprache mit dem damaligen Geschäftsführer der MHB kein Beschluss der Generalversammlung eingeholt. Die Kontrollabteilung machte erneut darauf aufmerksam, dass den Regelungen des Gesellschaftsvertrages folgend die Einholung eines derartigen Beschlusses erforderlich gewesen wäre und empfahl neuerlich die künftige ausnahmslose Beachtung.
In der Stellungnahme zur aktuellen Follow up – Einschau 2013 teilte der jetzige
Geschäftsführer der MHB mit, dass das Girokonto durch einen am 04.12.2013 erhaltenen Gesellschafterzuschuss der Stadt Innsbruck für das Wirtschaftsjahr 2013
in Höhe von € 400.000,00 per 31.12.2013 einen Habenstand in Höhe von
€ 145.920,60 aufweise. Mit diesem Gesellschafterzuschuss sei sowohl der Abstattungskredit als auch der Kontokorrentkredit abgedeckt worden. Mit dem auf dem
Girokonto ausgewiesenen Guthaben wäre es möglich, die laufenden Zahlungen
abzudecken, sodass derzeit aus Kostengründen keine schriftliche Vereinbarung
über einen Überziehungsrahmen abgeschlossen worden wäre. Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 06.09.2013 sei die Geschäftsführung ermächtigt worden,
im Bedarfsfalle einen Kontokorrentkreditrahmen in Höhe von maximal
€ 150.000,00 zu vereinbaren.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Betreffend die vierteljährlichen Zinsabschlüsse hinsichtlich des Girokontos stellte
die Kontrollabteilung fest, dass der MHB von der Bank neben den Sollzinsen auch
Überziehungszinsen angelastet worden waren. Insgesamt beliefen sich die seit
dem Jahr 2012 angefallenen Überziehungszinsen zum Zeitpunkt der Prüfung der
Kontrollabteilung auf einen Gesamtbetrag in Höhe von € 7.243,30. Bezüglich dieser Überziehungszinsen vertrat die Kontrollabteilung die Auffassung, dass diese
jedenfalls vermeidbar gewesen wären und empfahl, künftig die Verrechnung von
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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