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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf

- S.119

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Gesamter Text dieser Seite:
bei Beendigung des Vertrages. Festgestellt wurde einerseits, dass die MHB nicht
in allen Mietverträgen die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen hat. Anderseits
war in jenen Fällen, in denen ein Mieter zur Kautionsleistung vertraglich verpflichtet worden ist, von der Kontrollabteilung mehrfach zu beanstanden, dass es sowohl unterlassen worden ist, die im Mietvertrag fixierte Kaution auch einzufordern
als auch Kautionen nicht in der vertraglich vereinbarten Höhe hinterlegt worden
sind. Die Kontrollabteilung empfahl der MHB, dieses Versäumnis nachzuholen und
die Hinterlegung der vertraglich vereinbarten Kautionen zu verlangen.
In der Stellungnahme zur diesjährigen Follow up – Einschau berichtete der Geschäftsführer der MHB, dass verschiedene offene Kautionen eingehoben und dazu
auf den jeweiligen Mieter lautende Sparbücher angelegt worden wären. Einzelne
Kautionen seien noch ausständig, wobei mit zwei Mietern Ratenvereinbarungen
zur Einbringung der Kautionen abgeschlossen wurden. Eine Forderung an eine
weitere Mieterin sei derzeit noch offen, da eine Unklarheit bezüglich der Betriebskostenabrechnung bestehe. Die Einbringung dieser Kautionen werde jedenfalls
weiter verfolgt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

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Nach dem Wortlaut des Geschäftsführervertrages vom 19.01.2012 nahm die MHB
seinerzeit zur Kenntnis, dass der vormalige Geschäftsführer einen Betrieb im Bereich des Haupteinganges der Markthalle führt und dieses Geschäft „mit Ende
2011 arbeitsmäßig an seine Gattin übertragen hat, um allfällige Interessenskonflikte oder Kollisionen möglichst hintanzuhalten“. Der Geschäftsführer verpflichtete
sich dabei auch, keine operativen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchzuführen.
Im Konnex damit war zu erwähnen, dass der Geschäftsführer der MHB den Mietvertrag vom 19.04.2012 für die Standfläche, den Vorplatz und den Lagerraum seines Betriebes sowohl in seiner Funktion als Geschäftsführer (als Vermieter) als
auch als Vertreter seines eigenen Betriebes (als Mieter) unterzeichnet hat. Obwohl
aus wirtschaftlicher Sicht keine Einwendungen gegen den Abschluss dieses Mietvertrages angebracht sind, beurteilte die Kontrollabteilung diese Vertragsunterfertigung in Personalunion formalrechtlich durchaus kritisch, zumal es sich im
Gegenstandsfall nämlich um ein sogenanntes Insichgeschäft eines GmbHGeschäftsführers handelt. Die Kontrollabteilung verwies in diesem Zusammenhang
auf § 25 Abs. 4 GmbHG, wonach einem Geschäftsführer Insichgeschäfte mit der
Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens grundsätzlich verboten sind.
Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 39/10m) vom 31.08.2010
können unzulässige Insichgeschäfte eines Geschäftsführers nur durch eine (formlose) Zustimmung der Gesellschafter saniert werden, wobei diese Zustimmung
entweder durch eine vorher erteilte Einwilligung oder durch eine nachträgliche Genehmigung gedeckt sein muss. Es müssen auch – ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung – alle übrigen Geschäftsführer zustimmen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen
oder die Gesellschafter selbst (hier konkret nur die Stadt Innsbruck als Alleingesellschafterin der MHB) müssen die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die
Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist.

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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