Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.120
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Im konkreten Fall vermisste die Kontrollabteilung die von der Stadt Innsbruck als
Alleingesellschafterin der MHB erforderliche Einwilligung zum Abschluss des in
Rede stehenden Mietvertrages vom 19.04.2012 und empfahl, eine nachträgliche
Genehmigung für dieses Rechtsgeschäft einzuholen.
Laut Auskunft des amtierenden Geschäftsführers der MHB zur Follow up – Prüfung 2013 sei die Stadt Innsbruck als Alleingesellschafterin schriftlich ersucht worden, die nachträgliche Zustimmung zum gegenständlichen Insichgeschäft zu erteilen. Diese Zustimmung der Alleingesellschafterin ist am 27.01.2014 erteilt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Die Kontrollabteilung legte abschließend Wert auf die Feststellung, dass sich die
Prüfung der Mietverträge der MHB nur auf eine willkürlich ausgewählte Stichprobe
bezogen hat. Unter diesem Blickwinkel sind auch die zu diesem Thema getroffenen Feststellungen und Empfehlungen zu verstehen bzw. zu beurteilen. Es sollten
folglich in naher Zukunft alle Mietverträge der MHB (nicht nur die im Rahmen der
Stichprobe beanstandeten) einer Überarbeitung und Nachkontrolle unter besonderer Beachtung der Feststellungen und Empfehlungen der Kontrollabteilung unterzogen werden.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2013 informierte der Geschäftsführer der MHB darüber, dass derzeit vom Geschäftsbereich Objektmanagement
gemeinsam mit der langjährigen Mitarbeiterin der MHB eine Evidenzliste sämtlicher Bestandverhältnisse der Markthalle Innsbruck erarbeitet werde und im Zuge
dessen auch eine Überprüfung der Mietverträge unter Beachtung der Empfehlungen der Kontrollabteilung stattfinde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
173
Der zum damaligen Prüfungszeitpunkt der Kontrollabteilung für die MHB tätig gewesene Geschäftsführer vertrat die MHB seit 01.01.2012 selbstständig. Mit Datum
19.01.2012 wurde zwischen dem seinerzeitigen Geschäftsführer und der MHB ein
unbefristeter Geschäftsführervertrag abgeschlossen. Der Geschäftsführervertrag
war mit einer „All in-Klausel“ versehen. Bei der Verifizierung der monatlichen Gehaltsabrechnungen stellte die Kontrollabteilung fest, dass unter Hinweis auf § 68
Abs. 2 EStG 1988 ein gewisser Anteil an Überstunden steuerfrei behandelt wird.
Dazu ist im abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vom 19.01.2012 bestimmt,
dass vom monatlichen Bruttogehalt „nach Maßgabe ordnungsgemäßer Aufzeichnungen fünf Stunden pro Monat als steuerbegünstigte Überstunden herausgerechnet“ werden können. Vom steuerrechtlichen Standpunkt aus betrachtet wurde
von der Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass für eine steuerbegünstigte Abrechnung von fünf Stunden – so wie es auch der Geschäftsführervertrag vorsah –
ordnungsgemäße (Stunden-)Aufzeichnungen zu führen waren. Tatsächlich führte
der damalige Geschäftsführer der MHB keine derartigen Aufzeichnungen, womit
nach Meinung der Kontrollabteilung im Falle einer Lohnsteuerprüfung durchaus
damit zu rechnen sein wird, dass die Prüforgane diesen Umstand beanstanden
könnten. Um für eine allfällige Steuerprüfung in diesem Punkt gerüstet zu sein,
empfahl die Kontrollabteilung dem seinerzeitigen Geschäftsführer der MHB, wie im
Geschäftsführervertrag vorgesehen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, die
eine berechtigte steuerbegünstigte Behandlung belegen.
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Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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