Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.128
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Im Anhörungsverfahren teilte die geprüfte Dienststelle mit, dass eine
entsprechende Post eingerichtet und der Betrag bereits umgebucht
worden ist.
Dienstbekleidung MÜG
Im Zusammenhang mit der Anschaffung von diverser Dienstbekleidung
für Bedienstete der MÜG, welche u.a. auch Thermo- und Wollunterwäsche, Socken sowie Sportbekleidung und Sportschuhe umfasste, hat
die Kontrollabteilung bemängelt, dass das vom Amt für Allgemeine
Sicherheit und Veranstaltungen bezüglich der Dienstkleidung gehandhabte Procedere nicht den durch Beschlüsse des Gemeinderates (vom
31. März 1963 bzw. 04. Dezember 1997) festgelegten Vorgaben entspricht. Die Kontrollabteilung empfahl im Sinne der geltenden Dienstbekleidungsvorschrift eine generelle Regelung des Kapitels „Dienstbekleidung“ für die bei der MÜG eingesetzten Bediensteten herbeizuführen, wobei im Interesse der Gleichbehandlung der städtischen Mitarbeiter (bspw. in den Bereichen Grünanlagen, Bauhöfe, Friedhöfe etc.) in
diesem Rahmen auch zu klären sein wird, inwieweit Unterwäsche und
Socken dem Begriff „Dienstbekleidung“ zugeordnet werden soll.
Im Anhörungsverfahren teilte die geprüfte Dienststelle mit, dass zwischenzeitlich ein entsprechender Antrag an die MA I/Personalwesen
auf Aufnahme der Dienstbekleidungssorten der Mobilen Überwachungsgruppe in die Dienstbekleidungsvorschrift des Stadtmagistrates
gestellt worden sei. Bei sämtlichen Bekleidungssorten sei die durchschnittliche Tragedauer ergänzt worden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2005 bei der Einführung der Mobilen Überwachungsgruppe die Dienstkleidung zwischen dem damaligen Magistratsdirektor, dem Leiter des Amtes für Personalwesen und dem zuständigen Referenten festgelegt worden sei. Aufgrund der Erfahrungen
in der Praxis sei in den Folgejahren die Dienstkleidung an die Erfordernisse des Dienstbetriebes angepasst worden. Darüber hinaus wurde
angemerkt, dass im Intranet unter den Suchbegriffen „Dienst(be)kleidung“ bzw. „Bekleidung“ keinerlei Hinweise auf die von der Kontrollabteilung zitierte Dienstbekleidungsvorschrift zu finden sei.
Beurteilung aus der
Sicht des EStG bzw.
ASVG
Des Weiteren gab die Kontrollabteilung zu Bedenken, dass eine Reihe
von den Bediensteten der MÜG überlassenen Kleidungsstücken wie
Unterwäsche, Socken, Hosenträger, Handschuhe, Sportbekleidung
usw. nicht unter den Begriff einer typischen Berufsbekleidung im Sinne
des EStG 1988 bzw. des ASVG subsumiert werden kann. Die Kontrollabteilung vertrat die Meinung, dass es sich im Gegenstandsfall um
einen aus dem Dienstverhältnis zugeflossenen Vorteil handelt, welcher
einer den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden
sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Behandlung zuzuführen wäre.
In der Stellungnahme kündigte das Amt für Allgemeine Sicherheit und
Veranstaltungen an, die Rechtsmeinung der Kontrollabteilung mit der
MA I/Personalwesen zu erörtern. In Bezug auf die von der Kontrollabteilung beispielhaft angeführten Bekleidungssorten wurde argumentiert,
dass die beschafften Hosenträger Bestandteil der Einsatzhose seien
und im Hinblick auf die spezielle Ausführung der Befestigung mit Dorn
und der an der Hose erforderlichen Öse auch nur für diese Hosenart
verwendet werden könnten. Bei den Handschuhen handle es sich um
Schutzhandschuhe, welche bei Befolgung der gebotenen Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen seien. Bei der
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Zl. KA-00134/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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