Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.129
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Sportbekleidung handle es sich um Bekleidungssorten, welche einerseits bei der Durchführung des Dienstsports und andererseits bei
Durchführung des Einsatztrainings zu tragen seien. Die Oberteile der
Sportbekleidung seien auch mit dem aktuellen Logo der Stadt Innsbruck und dem Schriftzug „Sicherheit“ versehen und damit deutlich als
Dienstkleidung erkenntlich gemacht. Sowohl im Bereich des BM für
Landesverteidigung und Sport als auch des BM für Inneres werde
Sportbekleidung den Mitarbeitern durch den Arbeitgeber kostenlos zur
Verfügung gestellt. Unterwäsche und Socken anlangend wurde
schließlich eingewandt, dass es sich dabei ausschließlich um Funktionsbekleidung handle, welche nach Ansicht des Dienststellenleiters
den Mitarbeitern im Hinblick auf die durchzuführenden Tätigkeiten
(Verkehrsdienst im Winter mit mitunter mehrstündigen Aufenthalten im
Freien bei jeder Witterung) und die gebotene Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden müsse und solche Bekleidung im Bereich der oben genannten Ministerien ebenfalls unentgeltlich bereitgestellt werde.
Zu den Ausführungen des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen stellte die Kontrollabteilung klar, dass nach der Rechtssprechung des VwGH zu § 26 Z 1 EStG 1988, welcher inhaltlich mit § 49
Abs. 3 Z 5 ASVG übereinstimmt, der Begriff der Arbeitskleidung sehr
restriktiv auszulegen ist. Demnach ist unter einer typischen Berufsbekleidung nur eine Arbeitskleidung mit allgemein erkennbarem, eine
private Nutzung praktisch ausschließendem Uniformcharakter bzw.
eine für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ungeeignete Uniform zu verstehen. Die Handhabung im Bereich der von der
geprüften Dienststelle ins Treffen geführten Ministerien ist der Kontrollabteilung nicht bekannt und war für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes auch nicht relevant.
Befassung des
Stadtsenates
Die Bereitstellung von Sportbekleidung rechtfertigte der Leiter des Amtes damit, dass die Erhaltung der Leistungsfähigkeit im dienstlichen
Interesse wäre und deshalb von ihm ein verpflichtender Dienstsport
angeordnet worden sei. Dieser werde in der Turnhalle der BFI abgehalten. Diesbezüglich vertrat die Kontrollabteilung die Ansicht, dass die
Anweisung zur verpflichtenden Absolvierung von Dienstsport, ähnlich
wie seinerzeit bei der Einführung eines verpflichtenden sportlichen Bewegungsprogrammes bei der BFI, über die Abteilungsleitung dem
Stadtsenat vorgelegt werden müsse. Dies allein schon aus versicherungsrechtlichen Gründen im Hinblick möglicher Unfälle.
Laut Stellungnahme im Anhörungsverfahren werde die Anregung aufgegriffen und mit der MA I/Präsidialangelegenheiten eine Abklärung der
versicherungsrechtlichen Fragen erfolgen.
Die Äußerungen der geprüften Dienststelle zum Standpunkt der Kontrollabteilung waren nicht zufriedenstellend. Die Kontrollabteilung wies
deshalb zum besseren Verständnis darauf hin, dass der Amtsvorstand
zwar eine leitende Stellung innehat, ihm in diesem Rahmen aber nicht
die Funktion des Dienstgebers und somit die Befugnis zur Anordnung
eines verpflichtenden Dienstsports zukommt.
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Zl. KA-00134/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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