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Jahr: 2014

/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf

- S.19

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Aus Gründen der Kostenwahrheit und -transparenz sowie im Sinne einer Vollkostenrechnung hat die Kontrollabteilung empfohlen, Überlegungen dahin gehend anzustellen, sämtliche Kosten und Erlöse aus Betriebskostenabrechnungen zeitnah
in der Kostenrechnung der Stadt Innsbruck zu erfassen und den entsprechenden
Produkten bzw. Kostenträgern direkt zuzuordnen.
Hierzu teilte das Amt für Rechnungswesen der MA IV mit, dass die Möglichkeit
einer zeitnahen produktorientierten Zuordnung der Betriebskosten in das Arbeitsprogramm der im Jänner 2011 eingesetzten Arbeitsgruppe zur Evaluierung und
Neukonzeption der Kosten- und Leistungsrechnung aufgenommen worden ist.
In ihrer Stellungnahme zur Follow up – Einschau 2011 verwies das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft erneut auf die im Hinblick auf die Neugestaltung
der Kosten- und Leistungsrechnung installierte Arbeitsgruppe und sicherte die
Umsetzung einer zeitnahen Erfassung der Betriebskosten über das Referat Budgetabwicklung und Finanzcontrolling zu.
Einer Umsetzung hinsichtlich der produktübergreifenden Zuordnung der Betriebskosten wurde auch im Jahr 2012 nicht nachgekommen. Laut Mitteilung des hierfür
zuständigen Sachbearbeiters werden nach wie vor die Ergebnisse der hierfür eingerichteten Unterarbeitsgruppe „KLR-Budgetvollzug-Controlling“ abgewartet.
Hierzu teilte das Referat Vermögensrechnung/Kosten- und Leistungsrechnung mit,
dass die damalige Unterarbeitsgruppe „KLR-Budgetvollzug-Controlling“ ausdrücklich festgehalten hat, dass die alleinige Verantwortung einer produktübergreifenden Zuordnung von Sachkosten auf andere städtische Dienststellen der jeweilige
Anordnungsberechtigte hat. Dieser muss die Kontierung und Zuweisung auf Kostenstellen bzw. Kostenträger sachlich und rechnerisch sowie zeitnah vornehmen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Anlässlich der Prüfung der Gebarung und Jahresrechnung 2011 der Stadtgemeinde Innsbruck hat die Kontrollabteilung bei der Behandlung des Personalaufwandes
u.a. in die unter dem Titel „Mehrleistungsvergütung Referenten“ unter der Lohnart
721 zur Auszahlung gelangten Entgelte Einsicht genommen.
In der Gesamtbetrachtung des Themenkomplexes erschien der Kontrollabteilung
die Klassifizierung der Referentenzulage als Mehrleistungsvergütung für qualitative
und quantitative Mehrleistungen fraglich. Wenngleich zwar nach der Definition des
§ 5 der Nebengebührenverordnung Mehrleistungsvergütungen für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative
Mehrleistungen) oder über den vom Beamten aufgrund seiner dienstrechtlichen
Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen)
hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit
seinem dienstlichen Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang stehen, so
sind nach Meinung der Kontrollabteilung diese Kriterien anlassbezogen in Einzelfällen abzuwägen und zu beurteilen.
Bei den Referenten handelt es sich dagegen um eine Gruppe von Bediensteten,
deren Stellung und Funktion in der MGO festgeschrieben ist. In diesem Rahmen
sind sie mit leitenden Aufgaben für ihren Produktbereich betraut und letztlich auch
in personeller Hinsicht für ihre Dienststelle fachverantwortlich. Unter diesem Aspekt wäre die Entschädigung der Referenten nach Ansicht der Kontrollabteilung

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Zl. KA-00135/2014

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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