Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 03-Kurzprotokoll_27_03_2014_gsw.pdf
- S.88
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Vor allem im Hinblick auf die Einhaltung der Höchstgrenzen nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes empfahl die Kontrollabteilung, künftig sämtliche Arbeits- und Abwesenheitszeiten in einem Arbeitszeitnachweis (Erfassungsblatt) zu
dokumentieren und im Amt für Sport evident zu halten.
Im Anhörungsverfahren kündigte die Dienststelle an, im Zuge der Neuanschaffung
eines elektronischen Kassensystems (Saison 2013/2014) die Zeiterfassung mittels
Key Card Schlosses vorzunehmen.
Zu den in diesem Zusammenhang veranlassten Maßnahmen befragt, erklärte das
Amt für Sport im Zuge der Follow up – Einschau 2013, dass im Rahmen einer
Dienstanweisung (vom 11.11.2013) ein Datenblatt zur Erfassung der Arbeitszeit
erarbeitet worden sei. Sämtliche Dienstnehmer der KELPs haben ihre Stunden in
dieses Datenblatt einzutragen. Die Aufzeichnungen sind mit einer Unterschrift zu
versehen und monatlich an den hierfür zuständigen Sachbearbeiter zu übermitteln.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
119
Um die Risiken beim Transport des Eintrittsgeldes (Botengang vom jeweiligen
KELP zur Stadtkasse) abzusichern, wurden jährlich die Bediensteten der KELPs
für den Zeitraum November bis Feber des Folgejahres versicherungsmäßig in Deckung genommen.
In Bezug auf die Saison 2012/13 war im Oktober 2012 um einen (prämienfreien)
Deckungsschutz je Kassenbote (Platzwart) im Rahmen des mit der Stadt Innsbruck bestehenden Versicherungsvertrages angesucht und durch das Versicherungsunternehmen bestätigt worden. Der im gegenständlichen Antrag angeführte
Personenkreis umfasste 15 Bedienstete des Amtes für Sport sowie 3 Mitarbeiter
des Amtes für Land- und Forstwirtschaft der MA III – Planung, Baurecht und technische Infrastrukturverwaltung.
Gemäß den der Kontrollabteilung zur Verfügung gestellten Unterlagen bestand
sohin ein „Deckungsschutz je Kassenbote bis zu einer Versicherungssumme von
maximal € 7.267,28 ohne Begleitung innerhalb Österreichs.“ Die in Rede stehende
Kassenbotenversicherung deckt Schäden an Transporten durch Raub innerhalb
des örtlichen Geltungsbereiches, wobei der Versicherungsschutz für den Boten mit
der ordnungsgemäßen Übernahme beginnt und mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Werte endet. Demgemäß erstreckt sich die Versicherung „auf Beraubungsfälle auf dem vom Boten zurücklegenden Weg, in den Räumlichkeiten und
auf dem jeweiligen Grundstück der Stadt Innsbruck bzw. an der Stelle, zu welcher
die Werte gebracht oder von welcher sie abgeholt werden.“
Wird der Botengang jedoch unterbrochen, wie beispielsweise durch eine vorläufige
Verwahrung des Geldbetrages in der Wohnung des Dienstnehmers (Platzwart), ist
die Aufbewahrung „unter dem Aspekt einer Gefahrenerhöhung der Versicherung
anzuzeigen, damit der Deckungsschutz für das Beraubungsrisiko durchgängig ist.“
Darüber hinaus verwies der für Versicherungen zuständige Mitarbeiter der MA I
darauf, dass die Kassenbotenversicherung nur den Tatbestand der „Beraubung“,
nicht jedoch des „Einbruchs“ deckt. Aus diesem Grund wäre auch das Einbruchsdiebstahlrisiko für Wertsachen unter einfachem Verschluss in den Wohnungen der
Dienstnehmer in der bestehenden Versicherungspolizze zu berücksichtigen.
…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-00135/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
80