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Jahr: 2013

/ Ausgabe: 03-Maerz-geschwaerzt.pdf

- S.52

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- 237 -

a) - völliger Unsinn und
b) - hilft auch nichts.
Die Fahrräder werden weiterhin herumstehen.
Ich möchte allen zu bedenken geben, die
diese Verordnung beschließen möchten,
dass zu jener Zeit, wo die Maria-TheresienStraße keine Fußgängerinnen- und Fußgängerzone, sondern eine normale Straße
ist (bis 10.30 Uhr Lieferverkehr zugelassen),
das Nutzen einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken, nämlich die Aufstellung von
unzähligen Kaffeehaustischen mitten auf
der Maria-Theresien-Straße auf einem sehr
breiten Streifen, vollkommen legal zulässig
ist. Auch hier ist nichts passiert.
Es sollte mir jetzt jemand erklären, warum
es eine öffentliche Gefahr ist, wenn hier
während der Zeit, wo die Straße als Fußgängerinnen- und Fußgängerzone gilt,
Fahrräder durchfahren, wenn es in der Zeit,
wo es eine Straße ist, mitten auf der Straße
auf einer Breite von fünf Metern oder mehr,
Kaffeehaustische aufgestellt werden können. Das kann mir niemand annähernd logisch erklären.
Wenn wir schon beim Erklären bzw. der
Logik sind, möchte ich einen Punkt noch
weiter ausführen, auf den auch die Juristen
des Rathauses hingewiesen haben. Das ist
bitte keine Kleinigkeit. Wir verordnen hier
als Verkehrsbehörde etwas. Was hat sich
der Gesetzgeber gedacht? Er hat sich, als
er die Kann-Bestimmung, der Erlaubnis des
Fahrradfahrens hineingeschrieben hat, etwas gedacht.
Bgm.-Stellv.in Mag.a Pitscheider hat es bereits vorgelesen. Er hat sich gedacht, dass
andere, umweltfreundliche Verkehrsarten,
wie das Fahrradfahren durch die Errichtung
von Fußgängerinnen- und Fußgängerzonen
möglichst nicht beeinträchtigt werden sollten. Was möchte die Mehrheit machen? Sie
möchte den Fahrradverkehr genau in Straßen schicken, welche dafür gefährlich sind
und die Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer eine Gefahr für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) darstellen - nämlich
in die Anichstraße und in die Museumstraße. Das ist nicht ganz im Sinne des Gesetzgebers.
Was bedeutet eine Kann-Bestimmung? Die
Kann-Bestimmung eröffnet dem GemeindeGR-Sitzung 21.3.2013

rat oder dem Verordnungsgeber ein Ermessen. Jetzt muss ich Ihnen leider den Artikel 130 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG) in Erinnerung rufen. Dort steht nämlich etwas von einem pflichtgemäßen Ermessen. Ermessen und Kann-Bestimmung
bedeutet nicht, dass ich machen kann, was
ich will, sondern pflichtgemäßes Ermessen
im Sinne unserer Bundesverfassung heißt,
zum Beispiel, einen Behördenakt setzen
oder eine Verordnung machen, wo ich mein
Ermessen bzw. freies Entscheidungsrecht
im Sinne des Gesetzgebers ausübe.
Jetzt behaupte ich, dass der Gesetzgeber
es nicht verbieten wollte, dass in einer Straße, die so breit wie die Maria-TheresienStraße ist und von der Bauanlage schon
dafür gedacht war, dass sie in dieser Zeit,
wo sie eine Straße ist, auch Fahrgassen
enthält und empirisch überhaupt keine Gefährdung der Fußgängerinnen und Fußgänger durch Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer in nennenswertem Ausmaß gegeben
hätte.
In einer Situation, wo die Umwegrouten für
die Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer
tatsächlich um vieles gefährlicher sind als
für die Fußgängerinnen und Fußgänger das
Durchfahren der Fußgängerinnen- und
Fußgängerzone mit Fahrrädern, wollte der
Gesetzgeber das Fahrradfahren nicht verbieten. Diese Kann-Bestimmung in der Situation, wie die Sachlage ist, nicht auszunützen, ist nicht pflichtgemäßes Ermessen,
sondern verfassungswidriger Unfug. (Beifall)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer verlässt um
19.15 Uhr die Sitzung.
Bgm.-Stellv. Kaufmann: Ich möchte die
Frau Bürgermeisterin entschuldigen, da sie
am Festakt des 20-Jahr Jubiläums der
Innsbrucker Synagoge teilnimmt.
GR Haager: StR Mag. Fritz, ich behaupte,
dass der Gesetzgeber das wollte, was wir
heute beschließen. Ansonsten hätte er nicht
ein Gesetz beschlossen, das beinhaltet,
dass in einer Fußgängerinnen- und Fußgängerzone niemand fährt. Dafür benötige
ich keine Fußgängerinnen- und Fußgängerzone, sondern man müsste eine Fuß-/RadZone oder eine Rad-/Autozone einrichten.